Versicherer aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind, müssen eine Erlaubnis der Bafin besitzen und in Deutschland eine Niederlassung errichten, wenn sie hierzulande das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben wollen.
Für Unternehmen, die in Deutschland ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben wollen, gilt dies jedoch nach § 67 Absatz 1 Satz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unter bestimmten Voraussetzungen nicht. Die Bafin hat die Regelung nun in einer Auslegungsentscheidung konkretisiert.
Eine Ausnahme für Versicherer, die in Deutschland ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben wollen, ist in § 67 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 VAG geregelt. Eine Erlaubnis sowie eine Niederlassung sind danach nicht erforderlich, wenn der Erst- oder Rückversicherer eines Drittstaats von seinem Sitz aus im Inland ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreibt und die Europäische Kommission gemäß Artikel 172 Abs. 2 oder 4 der Richtlinie 2009/138/EG entschieden hat, dass die Solvabilitätssysteme für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen in diesem Drittstaat dem in dieser Richtlinie beschriebenen System gleichwertig sind.
Was bedeutet dies für Alt- und Neugeschäfte
Die Regelungen in §§ 67 ff. VAG in Bezug auf Unternehmen aus einem Drittstaat sind seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Die bis zum 31. Dezember 2015 geschlossenen Rückversicherungsverträge können erlaubnisfrei durchgeführt und abgewickelt werden.
Setzt die Verlängerung der Rückversicherung zwischen dem inländischen Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsunternehmen aus dem Drittstaat eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien (insbesondere über die wesentlichen Bestandteile wie Deckungsumfang oder Prämie) voraus, ist für den nach dem 1. Januar 2016 abgeschlossenen Rückversicherungsvertrag die Erlaubnispflicht nach § 67 Abs. 1 S. 1 VAG bzw. die Ausnahme in § 67 Abs. 1 S. 2 VAG maßgeblich.
Dieser Aspekt ist bei den jährlichen Erneuerungen von Rückversicherungsverträgen zu berücksichtigen.
Bonität eines Unternehmens besonders im Blick haben
Die Versicherungsunternehmen müssen den Risiken angemessen Rechnung tragen, die durch Rückversicherungsbeziehungen mit Versicherern aus Drittstaaten entstehen. Das Risikomanagementsystem hat sämtliche Risiken des Versicherungsunternehmens und gemäß § 26 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 VAG insbesondere die Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken zu umfassen. Dies schließt auch Rückversicherungsverträge mit Versicherungsunternehmen aus einem Drittstaat ein. In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch die Bonität des Unternehmens zu beurteilen sowie die spezifischen Rechts- und Ausfallrisiken zu betrachten.
Sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und Freiheitsstrafen
Die in- und ausländischen Versicherer müssen beachten, dass die Aufsichtsbehörde unter den in § 308 Abs. 1 S. 1 VAG genannten Voraussetzungen auch gegenüber einem Versicherungsunternehmen aus einem Drittstaat die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte anordnen kann.
Der Betrieb oder die Aufnahme des Rückversicherungsgeschäfts ohne Erlaubnis nach § 67 Abs. 1 S. 1 VAG - sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig - erfüllt einen Straftatbestand, der eine Freiheitsstrafe vorsieht (§ 331 Abs. 1 und 3 VAG).
Weitere Details zu dieser Entscheidung finden Sie unter
Text- und Bildquelle: © Bafin
Für Unternehmen, die in Deutschland ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben wollen, gilt dies jedoch nach § 67 Absatz 1 Satz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unter bestimmten Voraussetzungen nicht. Die Bafin hat die Regelung nun in einer Auslegungsentscheidung konkretisiert.
Eine Ausnahme für Versicherer, die in Deutschland ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben wollen, ist in § 67 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 VAG geregelt. Eine Erlaubnis sowie eine Niederlassung sind danach nicht erforderlich, wenn der Erst- oder Rückversicherer eines Drittstaats von seinem Sitz aus im Inland ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreibt und die Europäische Kommission gemäß Artikel 172 Abs. 2 oder 4 der Richtlinie 2009/138/EG entschieden hat, dass die Solvabilitätssysteme für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen in diesem Drittstaat dem in dieser Richtlinie beschriebenen System gleichwertig sind.
Was bedeutet dies für Alt- und Neugeschäfte
Die Regelungen in §§ 67 ff. VAG in Bezug auf Unternehmen aus einem Drittstaat sind seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Die bis zum 31. Dezember 2015 geschlossenen Rückversicherungsverträge können erlaubnisfrei durchgeführt und abgewickelt werden.
Setzt die Verlängerung der Rückversicherung zwischen dem inländischen Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsunternehmen aus dem Drittstaat eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien (insbesondere über die wesentlichen Bestandteile wie Deckungsumfang oder Prämie) voraus, ist für den nach dem 1. Januar 2016 abgeschlossenen Rückversicherungsvertrag die Erlaubnispflicht nach § 67 Abs. 1 S. 1 VAG bzw. die Ausnahme in § 67 Abs. 1 S. 2 VAG maßgeblich.
Dieser Aspekt ist bei den jährlichen Erneuerungen von Rückversicherungsverträgen zu berücksichtigen.
Bonität eines Unternehmens besonders im Blick haben
Die Versicherungsunternehmen müssen den Risiken angemessen Rechnung tragen, die durch Rückversicherungsbeziehungen mit Versicherern aus Drittstaaten entstehen. Das Risikomanagementsystem hat sämtliche Risiken des Versicherungsunternehmens und gemäß § 26 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 VAG insbesondere die Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken zu umfassen. Dies schließt auch Rückversicherungsverträge mit Versicherungsunternehmen aus einem Drittstaat ein. In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch die Bonität des Unternehmens zu beurteilen sowie die spezifischen Rechts- und Ausfallrisiken zu betrachten.
Sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und Freiheitsstrafen
Die in- und ausländischen Versicherer müssen beachten, dass die Aufsichtsbehörde unter den in § 308 Abs. 1 S. 1 VAG genannten Voraussetzungen auch gegenüber einem Versicherungsunternehmen aus einem Drittstaat die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte anordnen kann.
Der Betrieb oder die Aufnahme des Rückversicherungsgeschäfts ohne Erlaubnis nach § 67 Abs. 1 S. 1 VAG - sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig - erfüllt einen Straftatbestand, der eine Freiheitsstrafe vorsieht (§ 331 Abs. 1 und 3 VAG).
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Text- und Bildquelle: © Bafin
Autor(en): versicherungsmagazin.de