Das Landessozialgericht Bayern hat in einem Urteil vom 3. Juni 2016 entschieden (Az L 1 R 679/14), dass ein selbstständiger Versicherungsmakler, der sein Geschäft über einen einzigen Maklerpool abwickelt, rentenversicherungspflichtig ist. Die Urteilsbegründung im Einzelnen.
Der Kläger ist seit 2010 als Versicherungsmakler tätig. Die Deutsche Rentenversicherung Bund befreite ihn zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren vom 1. Februar 2010 bis 1. Februar 2013 von der Versicherungspflicht als selbstständig Tätiger, da er angab er sei für einen Kundenstamm tätig, der ihn zum Abschluss von Versicherungsverträgen akquirieren würden. 2011 beantragte der Makler die dauernde Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Er legte hierzu einen Businessplan vor, aus dem hervorging, dass er einen Pool als Kooperationspartner gewinnen konnte. Dieser sei kein Auftraggeber. Er sei im Innenverhältnis nach § 93 HGB an diesen angebunden. Die Makleraufträge liefen alleine auf ihn. Er sei auch nicht ausschließlich für das Unternehmen tätig, vielmehr habe es mit allen Versicherungspartnern seines Pools einen Vertrag, der nur gesammelt und über diesen abgerechnet werde.
Widerspruch zurückgewiesen
Mit angefochtenem Bescheid vom 13. Februar 2013 stellte die Rentenversicherung die Versicherungspflicht des Maklers in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2. Februar 2013 nach § 2 1 Nr. 9 SGB VI fest. Er habe ab diesem Datum den halben Regelbeitrag zu zahlen, denn er beschäftige keinen regelmäßigen Arbeitnehmer und sei im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Hiergegen erhob der Makler Widerspruch. Er sei als Versicherungmakler gemäß § 93 HGB und nicht gemäß § 84 HGB als Vertreter tätig. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Real nur ein Arbeitgeber
Die Begründung lautete: Er sei dauerhaft nur für einen Arbeitgeber tätig. Er sei Makler unter seinem Dach und zumindest derzeit ausschließlich für diese Gesellschaft tätig und vertreibe nur Produkte, die sich im Pool des Arbeitgebers befinden. Er könne zwar entscheiden, welche Produkte er vermittle. Es seien jedoch durchweg Produkte, die von diesem zur Auswahl angeboten würden. Folglich erhalte er auch nur Provisionen, die aus seinem Mitarbeiterkonto stammten. Als Vertragspartner erhalte er auch Vertriebsunterstützung und könne Serviceleistungen kostenlos nutzen. Er generiere mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte über den Pool. Er habe bislang noch keine Mandate über einen weiteren Maklerpool abgewickelt, an den er zusätzlich angebunden sei.
Der Makler klagte gegen die Entscheidung beim Sozialgericht Landshut (SG). Mit Urteil vom 9. Mai 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Maklerpool tätig. Die Kunden schieden als Auftraggeber aus, da der Kläger nicht Partei, der von ihm vermittelten Verträge werde. Daraufhin legte der Makler Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht ein. Dieses hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.
Revision nicht zugelassen
Das SG habe zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid von Februar 2013 abgewiesen. Selbstständige seien in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie wie der Kläger keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Entscheidend sei, dass der Kläger wirtschaftlich von diesem abhängig und damit in typischer Weise sozial schutzbedürftig sei. Der Makler habe dem Senat nur über einen einzigen Vertragabschluss berichtet, der unabhängig zustande gekommen sei. Durch den Maklerpool erlange der Kläger Zugang zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften. Er könne den Endkunden durch die Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bessere Angebote unterbreiten. Schließlich sei er auch auf die Erledigung der Verwaltungsarbeiten durch diesen angewiesen.
Der Kläger ist damit ab 2. Februar 2013 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht
Bild: © Onyxpix /Fotolia.com
Der Kläger ist seit 2010 als Versicherungsmakler tätig. Die Deutsche Rentenversicherung Bund befreite ihn zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren vom 1. Februar 2010 bis 1. Februar 2013 von der Versicherungspflicht als selbstständig Tätiger, da er angab er sei für einen Kundenstamm tätig, der ihn zum Abschluss von Versicherungsverträgen akquirieren würden. 2011 beantragte der Makler die dauernde Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Er legte hierzu einen Businessplan vor, aus dem hervorging, dass er einen Pool als Kooperationspartner gewinnen konnte. Dieser sei kein Auftraggeber. Er sei im Innenverhältnis nach § 93 HGB an diesen angebunden. Die Makleraufträge liefen alleine auf ihn. Er sei auch nicht ausschließlich für das Unternehmen tätig, vielmehr habe es mit allen Versicherungspartnern seines Pools einen Vertrag, der nur gesammelt und über diesen abgerechnet werde.
Widerspruch zurückgewiesen
Mit angefochtenem Bescheid vom 13. Februar 2013 stellte die Rentenversicherung die Versicherungspflicht des Maklers in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2. Februar 2013 nach § 2 1 Nr. 9 SGB VI fest. Er habe ab diesem Datum den halben Regelbeitrag zu zahlen, denn er beschäftige keinen regelmäßigen Arbeitnehmer und sei im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Hiergegen erhob der Makler Widerspruch. Er sei als Versicherungmakler gemäß § 93 HGB und nicht gemäß § 84 HGB als Vertreter tätig. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Real nur ein Arbeitgeber
Die Begründung lautete: Er sei dauerhaft nur für einen Arbeitgeber tätig. Er sei Makler unter seinem Dach und zumindest derzeit ausschließlich für diese Gesellschaft tätig und vertreibe nur Produkte, die sich im Pool des Arbeitgebers befinden. Er könne zwar entscheiden, welche Produkte er vermittle. Es seien jedoch durchweg Produkte, die von diesem zur Auswahl angeboten würden. Folglich erhalte er auch nur Provisionen, die aus seinem Mitarbeiterkonto stammten. Als Vertragspartner erhalte er auch Vertriebsunterstützung und könne Serviceleistungen kostenlos nutzen. Er generiere mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte über den Pool. Er habe bislang noch keine Mandate über einen weiteren Maklerpool abgewickelt, an den er zusätzlich angebunden sei.
Der Makler klagte gegen die Entscheidung beim Sozialgericht Landshut (SG). Mit Urteil vom 9. Mai 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Maklerpool tätig. Die Kunden schieden als Auftraggeber aus, da der Kläger nicht Partei, der von ihm vermittelten Verträge werde. Daraufhin legte der Makler Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht ein. Dieses hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.
Revision nicht zugelassen
Das SG habe zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid von Februar 2013 abgewiesen. Selbstständige seien in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie wie der Kläger keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Entscheidend sei, dass der Kläger wirtschaftlich von diesem abhängig und damit in typischer Weise sozial schutzbedürftig sei. Der Makler habe dem Senat nur über einen einzigen Vertragabschluss berichtet, der unabhängig zustande gekommen sei. Durch den Maklerpool erlange der Kläger Zugang zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften. Er könne den Endkunden durch die Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bessere Angebote unterbreiten. Schließlich sei er auch auf die Erledigung der Verwaltungsarbeiten durch diesen angewiesen.
Der Kläger ist damit ab 2. Februar 2013 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht
Bild: © Onyxpix /Fotolia.com
Autor(en): versicherungsmagazin.de