Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass es keine wirksame Alternative zur Deckelung der Provisionen bei Restschuldversicherungen gibt. Dies bezweifelt die FDP in einer Kleinen Anfrage. Sie führen dafür Maßnahmen anderer europäischer Länder an, die eine gangbare Lösung darstellen würden. So in Großbritannien.
Als markantestes Beispiel führt die FDP-Fraktion Großbritannien an. Dort sei anstelle einer Deckelung beispielsweise eine Karenzzeit von einer Woche zwischen dem Abschluss von Kredit- und Restschuldversicherungsabschluss eingeführt worden. Dieses Mittel ist aus Sicht der Fragesteller ein besser geeignetes Mittel, da es einen weniger starken Markteingriff als eine Provisionsdeckelung darstelle.
Keine wirksame Alternative zur Deckelung der Provisionen
Die Grundlage für die Anfrage der FDP ist eine Begründung im Referentenentwurf, die besagt, dass es keine wirksame Alternative zur Deckelung der Provisionen bei Restschuldversicherungen geben würde.
Die FDP zitiert in ihrer Kleinen Anfrage zu einem potenziellen Entwurf zu einem Provisionsdeckel unter anderem Medienberichte, die angäben, dass ein aktualisierter Referentenentwurf für ein Gesetz, das die Abschlussprovisionen von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen deckeln soll, bereits vorliege.
Deckelung der Abschlussprovisionen schon ab 2022?
Zudem kursiere ein Dokument mit dem Namen „190614_Referentenentwurf BMF“, datiert auf den 14. Juni 2019. In dieser aktualisierten Version des Referentenentwurfs wären im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem März 2019 Änderungen vorgenommen worden. Laut diesem Entwurf solle die Deckelung der Abschlussprovisionen ab dem 1. Januar 2022 gelten.
Gleichzeitig sollten die Regelungen des Referentenentwurfes rückwirkend für Bestandsverträge gelten. Des Weiteren gäbe es Aussagen von Branchenvertretern, zu der im Referentenentwurf angelegten qualitativen Komponente müsse noch ein dritter Provisionsbestandteil hinzukommen.
Geschäftsstellen der Fraktionen bereits informiert
Die Bundesregierung antwortet auf die Fragen und Anmerkungen der FDP folgendermaßen: "Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat gemäß § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) die Beteiligung der Länder und der Verbände am 18. April 2019 eingeleitet. Gemäß § 48 Absatz 2 GGO wurden auch die Geschäftsstellen der Fraktionen des Deutschen Bundestages hierüber in Kenntnis gesetzt." Darüber hinaus wären keine weiteren aktualisierten Referentenentwürfe vom Bundesminis-terium der Finanzen veröffentlicht worden. Die Bundesregierung könne daher nur zum oben genannten konsultierten Referentenentwurf Stellung nehmen.
Und derzeit liege auch kein vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf vor. Die weitere Zeitplanung hänge davon ab, wann der Gesetzentwurf in das Bundeskabinett eingebracht werden könne.
Keine markanten (finanziellen) Veränderungen für Vermittler erwartet
Die FDP hat bei ihrer Kleinen Anfrage auch explizit die Vermittler und Makler im Blick. So fragt sie, ob die Bundesregierung eine Prognose angestellt habe, wie sich der
Markt der Versicherungsmakler, -berater und vermittler nach Einführung des Provisionsdeckels entwickeln werde. Außerdem möchte die FDP-Fraktion wissen, welche Erwartung die Bundesregierung bezüglich der Anzahl und der Ertragssituation von Versicherungsmaklern, -beratern und -vermittlern nach Einführung des Provisionsdeckels habe.
Rechtslage für Versicherungsberater bleibt unberührt
Zu diesen Fragen bezieht die Bundesregierung folgende Position: "Die Auswirkung des vorgesehenen Provisionsdeckels auf Versicherungsvermittler (einschließlich Versicherungsmakler) hängt von verschiedenen Parametern ab, die sich nicht allesamt abschließend bestimmen lassen. Der Provisionsdeckel sieht ein in sich geschlossenes System zur Regulierung der Abschlussprovisionen und sonstigen Vergütung von Versicherungsvermittlern vor." Für Versicherungsberater sieht die Regierung keine gravierenden Änderungen kommen. Sie glaubt, dass "durch die nach dem Referentenentwurf vorgesehenen neuen Regelungen die Rechtslage für Versicherungsberater (vgl. § 59 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes, § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung) unberührt bleibt."
Quelle: Deutscher Bundestag
Autor(en): Meris Neininger