Unverhofft kommt oft: Regine E. war 30 Jahre glücklich mit „ihrem“ Rolf verheiratet. Er hat sich um seine GmbH gekümmert. Sie hat ihm privat den Rücken frei gehalten und die vier Kinder großgezogen. Die sind jetzt aus dem Haus und Regine hatte sich auf die gemeinsame Zeit mit ihrem Mann gefreut. Leider war Corinna dagegen, die smarte Assistentin hat Rolf so den Kopf verdreht, dass Regine die Scheidung eingereicht hat. Schlecht für Rolf, denn seit dem 1. September wird auch die Pensionszusage, die er vor 20 Jahren als Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) von seiner GmbH erhalten hat, in den Rosenkrieg hineingezogen.
Nach altem Recht wären alle Ansprüche im Versorgungsausgleich saldiert und nur die Differenz ausgeglichen worden. Nun aber hat Regine E. direkte Ansprüche gegen die GmbH. Die Pensionszusage für Rolf wird mit allen Ansprüchen – also auch mit seinen Anrechten auf Invaliden- und Hinterbliebenenrente – zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Regine wird praktisch einer Arbeitnehmerin gleichgestellt, die mit unverfallbaren Ansprüchen aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. „Das sind so gravierende Einschnitte, dass diese Fragen jeder GGf umgehend klären sollte“, rät Hans-Dieter Stubben vom Bundes-Versorgungs-Werk der Wirtschaft und Selbständigen BVW.
Auslagerung auf externen Versorgungsträger
Rolf möchte einen klaren Schnitt und am liebsten die Ansprüche seiner Frau auf einen externen Versorgungsträger auslagern. Da sie nicht arbeitet, käme nur die Übertragung auf einen privaten Versicherungsvertrag in Betracht, ansonsten wäre auch die Übertragung auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV) bei ihrem Arbeitgeber möglich. Bei dieser externen Teilung muss die GmbH jedoch Liquidität an den neuen Versorgungsträger von Regine abgeben. Vorteil: Es wird keine „fremde“ Arbeitnehmerin in das Versorgungswerk aufgenommen, es fallen keine Kosten für die Insolvenzsicherung an, es gibt keine Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers und die GmbH muss auch nicht für die Erfüllung der Ansprüche haften.
Gesetzlich gewollt ist zumeist aber eine interne Teilung, die vor allem dann zum Einsatz kommt, wenn sich Regine gegen externe Teilung wehrt oder die Mittel der GmbH nicht für die Übertragung der Ansprüche von Regine reichen. Praktisches Problem: Die Invaliditäts-Leistungszusage für Regine ist kaum versicherbar. Sie hat zwar vor 30 Jahren eine Lehrerausbildung abgeschlossen, diesen Beruf aber nie ausgeübt und ist inzwischen auch nicht mehr bei bester Gesundheit. Eine Berufsunfähigkeitspolice (BU) wäre - wenn überhaupt - nur mit Einschränkungen zu bekommen. Somit bleiben die BU-Ansprüche ganz oder teilweise an der GmbH hängen.
Bereits bei der Pensionszusage vorsorgen
Stubben empfiehlt daher, in jede Pensionszusage bereits heute eine Formulierung aufzunehmen, ob eine interne oder eine externe Teilung durchgeführt wird. Außerdem sollte die Methode zur Berechnung der Ansprüche festgelegt werden. Wird eine interne Teilung bevorzugt, sollte geregelt werden, dass die Versorgungsansprüche des Ehepartners im Falle einer Scheidung auf eine reine Altersrente zu beschränken sind. „Aus dem Barwert des Ausgleichsanspruchs wird eine reine Altersrente berechnet“, so der Experte. Das sei eine Lösung, die niemanden benachteilige. Zusagen sollten bei dieser Gelegenheit generell „scheidungsfest“ gemacht und auch auf andere Fehler hin überprüft werden. Dabei hilft die „Bilanzsicherungsanalyse“ von BVW.
Hintergrund
Weitere Informationen zum Thema gibt es auf der Internetseite unter dem Menüpunkt „Schwerpunkte“. Der Makler Hans-Dieter Stubben wurde in diesem Jahr vom Versicherungsmagazin mit einem Award in Gold für seine Altersvorsorgeberatung ausgezeichnet.
Nach altem Recht wären alle Ansprüche im Versorgungsausgleich saldiert und nur die Differenz ausgeglichen worden. Nun aber hat Regine E. direkte Ansprüche gegen die GmbH. Die Pensionszusage für Rolf wird mit allen Ansprüchen – also auch mit seinen Anrechten auf Invaliden- und Hinterbliebenenrente – zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Regine wird praktisch einer Arbeitnehmerin gleichgestellt, die mit unverfallbaren Ansprüchen aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. „Das sind so gravierende Einschnitte, dass diese Fragen jeder GGf umgehend klären sollte“, rät Hans-Dieter Stubben vom Bundes-Versorgungs-Werk der Wirtschaft und Selbständigen BVW.
Auslagerung auf externen Versorgungsträger
Rolf möchte einen klaren Schnitt und am liebsten die Ansprüche seiner Frau auf einen externen Versorgungsträger auslagern. Da sie nicht arbeitet, käme nur die Übertragung auf einen privaten Versicherungsvertrag in Betracht, ansonsten wäre auch die Übertragung auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV) bei ihrem Arbeitgeber möglich. Bei dieser externen Teilung muss die GmbH jedoch Liquidität an den neuen Versorgungsträger von Regine abgeben. Vorteil: Es wird keine „fremde“ Arbeitnehmerin in das Versorgungswerk aufgenommen, es fallen keine Kosten für die Insolvenzsicherung an, es gibt keine Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers und die GmbH muss auch nicht für die Erfüllung der Ansprüche haften.
Gesetzlich gewollt ist zumeist aber eine interne Teilung, die vor allem dann zum Einsatz kommt, wenn sich Regine gegen externe Teilung wehrt oder die Mittel der GmbH nicht für die Übertragung der Ansprüche von Regine reichen. Praktisches Problem: Die Invaliditäts-Leistungszusage für Regine ist kaum versicherbar. Sie hat zwar vor 30 Jahren eine Lehrerausbildung abgeschlossen, diesen Beruf aber nie ausgeübt und ist inzwischen auch nicht mehr bei bester Gesundheit. Eine Berufsunfähigkeitspolice (BU) wäre - wenn überhaupt - nur mit Einschränkungen zu bekommen. Somit bleiben die BU-Ansprüche ganz oder teilweise an der GmbH hängen.
Bereits bei der Pensionszusage vorsorgen
Stubben empfiehlt daher, in jede Pensionszusage bereits heute eine Formulierung aufzunehmen, ob eine interne oder eine externe Teilung durchgeführt wird. Außerdem sollte die Methode zur Berechnung der Ansprüche festgelegt werden. Wird eine interne Teilung bevorzugt, sollte geregelt werden, dass die Versorgungsansprüche des Ehepartners im Falle einer Scheidung auf eine reine Altersrente zu beschränken sind. „Aus dem Barwert des Ausgleichsanspruchs wird eine reine Altersrente berechnet“, so der Experte. Das sei eine Lösung, die niemanden benachteilige. Zusagen sollten bei dieser Gelegenheit generell „scheidungsfest“ gemacht und auch auf andere Fehler hin überprüft werden. Dabei hilft die „Bilanzsicherungsanalyse“ von BVW.
Hintergrund
Weitere Informationen zum Thema gibt es auf der Internetseite unter dem Menüpunkt „Schwerpunkte“. Der Makler Hans-Dieter Stubben wurde in diesem Jahr vom Versicherungsmagazin mit einem Award in Gold für seine Altersvorsorgeberatung ausgezeichnet.
Autor(en): Versicherungsmagazin