Ombudsmann Arenhövel musste nur wenige Fälle schlichten

740px 535px

Die Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage und Kreditvermittlung hat ihren Tätigkeitsbericht für das vergangene Jahr veröffentlicht. Die Zahl der zulässigen Verfahren bewegte sich wie im Vorjahr auf einem niedrigen Niveau.

Im Jahr 2020 sind bei der Schlichtungsstelle insgesamt 18 neue Schlichtungsanträge eingegangen. Von diesem wurde ein Antrag zurückgenommen und einer als unzulässig zurückgewiesen. Vier Anträge wurden an Schlichtungsstellen, die im Bereich der Banken und Sparkassen-Organisationen verwiesen. Zwölf Verfahren wurden vom Ombudsmann Wolfgang Arenhövel angenommen. Aus dem Jahr 2019 wurden fünf offene Verfahren in das Jahr 2020 übernommen. In sämtlichen Verfahren, in denen der Ombudsmann eine Entscheidung gefällt hat, wurde der Zeitrahmen von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen eingehalten.

Acht Verfahren neu bearbeitet

Bei vier der zwölf Vorgänge konnte das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt werden, da sich der jeweilige Antragsgegner weigerte, am Verfahren teilzunehmen. Hintergrund: Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist nur im Bereich der Versicherungsvermittlung verpflichtend (§ 17 Abs. 4 VersVermV). Im Bereich der Finanzanlagevermittlung der Immobiliar- und Verbraucherdarlehensvermittlung ist eine Teilnahme am Schlichtungsverfahren gemäß §§ 36 und 37 VSBG freiwillig und kann von dem Antragsgegner zurückgewiesen werden.

Acht Verfahren wurden schließlich bearbeitet. Davon betrafen drei den Bereich der Versicherungsvermittlung, zwei den Bereich der Vermittlung einer Baufinanzierung beziehungsweise eines Darlehens und drei drehten sich um die Vermittlung von Finanzanlagen.

Geringe Fallzahl zeige, dass die Beratung funktioniere

In einem Fall erkannte der Anspruchsgegner die geltend gemachte Forderung an. Hierbei handelte es sich um eine dreistellige Forderung, die auf der verzögerten Abwicklung eines Auftrags für einen Investmentfondsverkauf beruhte. In einem anderen Fall schlug der Schlichter ein Vergleichsvorschlag vor, der von beiden Parteien angenommen wurde. Hier ging es um unnötig entstandene Bereitstellungszinsen für eine Baufinanzierung.

Bei vier Verfahren wurde der Schlichtungsantrag durch den Ombudsmann als unbegründet zurückgewiesen. Bei zwei Verfahren konnte das Verfahrens nicht realisiert werden, da zur Sachverhaltsaufklärung eine mündliche Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre und die Schlichtungsordnung lediglich ein schriftliches Verfahren vorsieht.

Martin Klein, geschäftsführender Vorstand des Votum Verbandes, interpretiert die geringe Fallzahl der Schlichtungsverfahren positiv: In keinem der Bereiche, für die die Schlichtungsstelle zuständig ist, also der Vermittlung und Beratung zu Versicherungen, Kapitalanlagen und Krediten, könne "ein systemisches Fehlverhalten im Markt beobachtet werden". Von einem "Grundrauschen schlechter Beratung", das die Verbraucherzentrale Bundesverband zuletzt in der Sachverständigenanhörung im Bundestag zum Finanzanlagenvermittler-Aufsichtsübertragungsgesetz behauptet habe, sei "tatsächlich nichts wahrzunehmen".

Qualität auf hohem Niveau

Die Fallzahlen seien auch ein Beleg dafür, dass die Qualität der Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung in Deutschland auf einem hohen Niveau sei. Die Notwendigkeit einer weiteren staatlichen Reglementierung bestehe nicht. "Zu begrüßen wäre es, wenn die Unternehmen ihrer Informationspflicht hinsichtlich der Möglichkeit eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens noch mit größer Sorgfalt nachkämen", wünscht sich Klein.

Autor(en): Versicherungsmagazin.de

Alle Branche News