Der neue Personalausweis, den die Bürger ab dem 1. November 2010 beantragen können, ermöglicht erstmals den elektronischen Identitätsnachweis. Die Menschen können ihn nutzen, um sich im Internet eindeutig erkennen zu geben. Die Gothaer hat kürzlich das für Dienstleister nötige Berechtigungszertifikat erhalten.
Diensteanbieter aus Wirtschaft und Verwaltung, die ihren Kunden ermöglichen möchten, den Identitätsnachweis elektronisch zu erbringen (eID-Funktion), benötigen ein Berechtigungszertifikat, das festlegt, welche personen- und ausweisbezogenen Daten aus dem Personalausweis abgefragt werden dürfen. Nur das Berechtigungszertifikat ermöglicht dem Diensteanbieter den Zugang zu den Daten des Personalausweisinhabers.
Neuer Personalauweis erleichtert Zulassungsprozess
Als erstes Unternehmen in Deutschland hat kürzlich die Gothaer Allgemeine Versicherung ein entsprechendes Berechtigungszertifikat erhalten. „Im ersten Schritt werden wir unseren Kunden nun die Möglichkeit bieten, den neuen Personalausweis beim Online-Abschluss einer Kfz-Versicherung einzusetzen. Mit diesem neuen Verfahren werden seine Daten sicher verschlüsselt und zugleich signiert übertragen. Zudem erleichtert der neue Personalausweis den Zulassungsprozess, denn durch das automatische Auslesen der Daten ist sichergestellt, dass die Angaben auf der Versicherungsbestätigung immer mit den amtlichen Dokumenten übereinstimmen“, kommentiert Oliver Schoeller, Mitglied des Vorstands der Gothaer, den Prozess.
Im nächsten Schritt will das Kölner Unternehmen den neuen Personalausweis für ein unkompliziertes Login in den geschützten Kundenbereich im Internet einsetzen.
Das Berechtigungszertifikat ist drei Jahre gültig
Die Vergabestelle für diese Berechtigungszertifikate (VfB) in der Kölner Bundesbehörde entscheidet in einem Verwaltungsverfahren darüber, ob und in welchem Umfang Diensteanbieter die eID-Funktion für ihr Geschäftsfeld nutzen dürfen. Die Identität des Dienstanbieters, die Rechtmäßigkeit des angebotenen Dienstes und die „Erforderlichkeit“ der Nutzung des jeweiligen Datenfeldes im Hinblick auf den beschriebenen Zweck sind die wesentlichen Kriterien der Entscheidung, die dann für drei Jahre gültig ist.
Nur berechtigte Anbieter von Dienstleistungen können die Daten des Ausweises abfragen, wobei der Inhaber des neuen Personalausweises die Kontrolle darüber behält, welche der persönlichen Daten dem Anbieter elektronisch übermittelt werden. Darüber hinaus werden die auf dem Chip gespeicherten persönlichen Daten an die Diensteanbieter verschlüsselt übertragen.
Quelle: Gothaer Konzern; Bild: © Uli Carthuser,
Diensteanbieter aus Wirtschaft und Verwaltung, die ihren Kunden ermöglichen möchten, den Identitätsnachweis elektronisch zu erbringen (eID-Funktion), benötigen ein Berechtigungszertifikat, das festlegt, welche personen- und ausweisbezogenen Daten aus dem Personalausweis abgefragt werden dürfen. Nur das Berechtigungszertifikat ermöglicht dem Diensteanbieter den Zugang zu den Daten des Personalausweisinhabers.
Neuer Personalauweis erleichtert Zulassungsprozess
Als erstes Unternehmen in Deutschland hat kürzlich die Gothaer Allgemeine Versicherung ein entsprechendes Berechtigungszertifikat erhalten. „Im ersten Schritt werden wir unseren Kunden nun die Möglichkeit bieten, den neuen Personalausweis beim Online-Abschluss einer Kfz-Versicherung einzusetzen. Mit diesem neuen Verfahren werden seine Daten sicher verschlüsselt und zugleich signiert übertragen. Zudem erleichtert der neue Personalausweis den Zulassungsprozess, denn durch das automatische Auslesen der Daten ist sichergestellt, dass die Angaben auf der Versicherungsbestätigung immer mit den amtlichen Dokumenten übereinstimmen“, kommentiert Oliver Schoeller, Mitglied des Vorstands der Gothaer, den Prozess.
Im nächsten Schritt will das Kölner Unternehmen den neuen Personalausweis für ein unkompliziertes Login in den geschützten Kundenbereich im Internet einsetzen.
Das Berechtigungszertifikat ist drei Jahre gültig
Die Vergabestelle für diese Berechtigungszertifikate (VfB) in der Kölner Bundesbehörde entscheidet in einem Verwaltungsverfahren darüber, ob und in welchem Umfang Diensteanbieter die eID-Funktion für ihr Geschäftsfeld nutzen dürfen. Die Identität des Dienstanbieters, die Rechtmäßigkeit des angebotenen Dienstes und die „Erforderlichkeit“ der Nutzung des jeweiligen Datenfeldes im Hinblick auf den beschriebenen Zweck sind die wesentlichen Kriterien der Entscheidung, die dann für drei Jahre gültig ist.
Nur berechtigte Anbieter von Dienstleistungen können die Daten des Ausweises abfragen, wobei der Inhaber des neuen Personalausweises die Kontrolle darüber behält, welche der persönlichen Daten dem Anbieter elektronisch übermittelt werden. Darüber hinaus werden die auf dem Chip gespeicherten persönlichen Daten an die Diensteanbieter verschlüsselt übertragen.
Quelle: Gothaer Konzern; Bild: © Uli Carthuser,
Autor(en): versicherungsmagazin.de