Neue Regelungen zum Versorgungsausgleich

Wer jetzt seine Scheidung einreicht, für den wird der Versorgungsausgleich seit 1. September nach den neuen Bestimmungen durchgeführt. Allerdings weist die Deutsche Rentenversicherung Bund darauf hin, dass auch nach altem Recht Geschiedene von den neuen Regelungen profitieren können.

Rentner, die bereits vor dem 1. September 2009 ihrem früheren Ehegatten gegenüber ausgleichspflichtig waren, können auch nach dem neuen Recht ihre Rente wieder in ungekürzter Höhe erhalten. Das ist jetzt immer dann möglich, wenn der frühere Ehepartner stirbt und seine Rente inklusive der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte nicht länger als drei Jahre erhalten hat.

Früher durfte die Rente nur zwei Jahre lang gezahlt worden sein. Zusätzlich werden, im Gegensatz
zum alten Recht, Hinterbliebenenrenten oder Leistungen zur Teilhabe/Rehaleistungen bei der Prüfung der Drei-Jahres-Frist nicht mehr berücksichtigt. Die ungekürzte Rentenzahlung muss aber beantragt werden, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund betont. Sie beginnt ab dem Folgemonat des Antrags.

Für neue Scheidungsfälle soll die Reform des Versorgungsausgleichs ein gerechteres Teilungsergebnis bringen. Auch betriebliche und private Versorgungsanrechte sollen demnach bereits bei der Scheidung vollständig und endgültig ausgeglichen werden. Bislang waren diese, oft zum Nachteil der Frauen, dem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Tipp
Zum Thema gibt es eine Broschüre "". Diese ist bei allen
Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung erhältlich und kann telefonisch am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 / 10 00 48 00 angefordert werden. Sie steht auch im Internet zum Download bereit.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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