Welche gesetzlichen Pflichten haben Lebensversicherer, ihre Kunden vor Vertragsschluss über die Möglichkeit der Kürzung von Ansprüchen zu informieren, und wie sieht die von der Bafin festgestellte Praxis der Lebensversicherungen aus?“ Mit dieser Frage beschäftigte sich kürzlich der Deutsche Bundestag.
Die Antwort der Bundesregierung vom (BT-Drucksache 18/7221) darauf lautet: „Eine ausdrückliche Pflicht für Lebensversicherer, ihre Kunden vor Vertragsschluss über die Möglichkeit der Kürzung von Ansprüchen zu informieren, besteht nicht.“
Pflicht trifft den Versicherer und seinen Vertrieb
Eine (nicht ausdrückliche, sondern sich ergebende) Pflicht zur Beratung folgt indes aus der gesetzlichen Regelung des § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Diese Pflicht trifft nicht nur den Versicherer selbst, also seine abhängig Beschäftigten, sondern auch seinen Vertrieb (Versicherungsvertreter, Agenturen, Versicherungsmakler).
Bis zum Abschluss der Versicherung, zeitlich vorgelagert, hat der Vertriebler dem Kunden eine Dokumentation vorzulegen, §§ 61, 62 VVG – anderenfalls haftet er auf Schadensersatz, § 63 VVG. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass bis mehr als 85 Prozent aller Beratungen gar nicht erst dokumentiert werden – dies kann bis hin zur Beweislastumkehr für den Kunden führen.
Auch ist eine irreführende Beratung schädlich, zum Beispiel wenn nicht nur geäußert wird, dass "das die garantierte Ablaufleistung ist", sondern hinzugefügt wird: "Das bedeutet, diese ist Ihnen auf jeden Fall sicher."
DAV erstellt Vorgaben für Kürzungsmöglichkeiten
Die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) hat bereits ein Hinweispapier erstellt, wie bei betroffenen Versicherern Rückkaufswerte befristet auf je ein Jahr gekürzt werden können, gem. § 169 Abs. 6 VVG. Im Anschluss einer solchen Kürzungsperiode gibt es aber nicht die ursprünglichen Rückkaufswerte, sondern es wird entschieden, ob und wie hoch die Kürzung verlängert wird. Damit soll im Falle einer Wertminderung bei den Kapitalanlagen gegengesteuert werden oder ein Run auf Lebensversicherungsrückkäufe verhindert werden, indem die Rückkaufswerte so gekürzt werden, dass die Kündigung mindestens ebenso unattraktiv wird wie die Fortsetzung der Lebensversicherung.
Die DAV weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Kürzung auch dann zulässig ist, wenn die Schieflage durch den Versicherer verursacht wurde, zum Beispiel durch eine Fehlkalkulation, und selbst wenn dies vorhersehbar war. Dafür muss weder die Versicherungsaufsicht noch ein unabhängiger Treuhänder gefragt werden.
Anfechtung, Widerruf und Rückabwicklung
Folge fehlerhafter Beratung und Belehrung kann sein, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Beispiel wegen Täuschung anfechten kann, oder den Vermittler zunächst auf Feststellung verklagen, dass dieser für die persönlich gegebenen Garantien haftet, oder auch, dass er ihm die Beiträge zurückerstatten muss.
Seit Jahren stellen Kunden mit privater Rentenversicherung fest, dass sie bis zu weniger als der Hälfte dessen bekommen, was Ihnen ursprünglich vorgerechnet wurde.
Seit dem BGH-Bond-Urteil (Az. XI ZR 12/93) haben Kreditinstitute und Finanzberater die Verpflichtung bei der Vermittlung von Kapitalanlagen zur „anleger- und objektgerechten“ Beratung. Dies bedeutet die Kundenbedürfnisse zu untersuchen, aber auch das Kapitalanlage-Produkt oder Investment-Objekt.
Zum Schadensersatz verpflichtet
Der BGH hat bereits 2007 in seiner Entscheidung (Urteil vom 14.06.2007, Az. III ZR 269/06) nachgelegt, indem beispielsweise Versicherungsmakler zum Schadensersatz verpflichtet sind, wenn sie eine Renten- oder Lebensversicherung an einen Kunden vermitteln, die nicht „seinem Bedarf und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entsprach“. Seinerzeit wurde das BGH-Bond-Urteil damit auf die Vermittlung von Renten- und Lebensversicherungen ausgeweitet.
Textquelle: Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.) und Diplom-Mathematiker Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik
Bildquelle: © Gina Sanders / fotolia
Die Antwort der Bundesregierung vom (BT-Drucksache 18/7221) darauf lautet: „Eine ausdrückliche Pflicht für Lebensversicherer, ihre Kunden vor Vertragsschluss über die Möglichkeit der Kürzung von Ansprüchen zu informieren, besteht nicht.“
Pflicht trifft den Versicherer und seinen Vertrieb
Eine (nicht ausdrückliche, sondern sich ergebende) Pflicht zur Beratung folgt indes aus der gesetzlichen Regelung des § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Diese Pflicht trifft nicht nur den Versicherer selbst, also seine abhängig Beschäftigten, sondern auch seinen Vertrieb (Versicherungsvertreter, Agenturen, Versicherungsmakler).
Bis zum Abschluss der Versicherung, zeitlich vorgelagert, hat der Vertriebler dem Kunden eine Dokumentation vorzulegen, §§ 61, 62 VVG – anderenfalls haftet er auf Schadensersatz, § 63 VVG. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass bis mehr als 85 Prozent aller Beratungen gar nicht erst dokumentiert werden – dies kann bis hin zur Beweislastumkehr für den Kunden führen.
Auch ist eine irreführende Beratung schädlich, zum Beispiel wenn nicht nur geäußert wird, dass "das die garantierte Ablaufleistung ist", sondern hinzugefügt wird: "Das bedeutet, diese ist Ihnen auf jeden Fall sicher."
DAV erstellt Vorgaben für Kürzungsmöglichkeiten
Die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) hat bereits ein Hinweispapier erstellt, wie bei betroffenen Versicherern Rückkaufswerte befristet auf je ein Jahr gekürzt werden können, gem. § 169 Abs. 6 VVG. Im Anschluss einer solchen Kürzungsperiode gibt es aber nicht die ursprünglichen Rückkaufswerte, sondern es wird entschieden, ob und wie hoch die Kürzung verlängert wird. Damit soll im Falle einer Wertminderung bei den Kapitalanlagen gegengesteuert werden oder ein Run auf Lebensversicherungsrückkäufe verhindert werden, indem die Rückkaufswerte so gekürzt werden, dass die Kündigung mindestens ebenso unattraktiv wird wie die Fortsetzung der Lebensversicherung.
Die DAV weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Kürzung auch dann zulässig ist, wenn die Schieflage durch den Versicherer verursacht wurde, zum Beispiel durch eine Fehlkalkulation, und selbst wenn dies vorhersehbar war. Dafür muss weder die Versicherungsaufsicht noch ein unabhängiger Treuhänder gefragt werden.
Anfechtung, Widerruf und Rückabwicklung
Folge fehlerhafter Beratung und Belehrung kann sein, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Beispiel wegen Täuschung anfechten kann, oder den Vermittler zunächst auf Feststellung verklagen, dass dieser für die persönlich gegebenen Garantien haftet, oder auch, dass er ihm die Beiträge zurückerstatten muss.
Seit Jahren stellen Kunden mit privater Rentenversicherung fest, dass sie bis zu weniger als der Hälfte dessen bekommen, was Ihnen ursprünglich vorgerechnet wurde.
Seit dem BGH-Bond-Urteil (Az. XI ZR 12/93) haben Kreditinstitute und Finanzberater die Verpflichtung bei der Vermittlung von Kapitalanlagen zur „anleger- und objektgerechten“ Beratung. Dies bedeutet die Kundenbedürfnisse zu untersuchen, aber auch das Kapitalanlage-Produkt oder Investment-Objekt.
Zum Schadensersatz verpflichtet
Der BGH hat bereits 2007 in seiner Entscheidung (Urteil vom 14.06.2007, Az. III ZR 269/06) nachgelegt, indem beispielsweise Versicherungsmakler zum Schadensersatz verpflichtet sind, wenn sie eine Renten- oder Lebensversicherung an einen Kunden vermitteln, die nicht „seinem Bedarf und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entsprach“. Seinerzeit wurde das BGH-Bond-Urteil damit auf die Vermittlung von Renten- und Lebensversicherungen ausgeweitet.
Textquelle: Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.) und Diplom-Mathematiker Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik
Bildquelle: © Gina Sanders / fotolia
Autor(en): versicherungsmagazin.de