Seit dem 11. Juni 2010 gelten in Deutschland neue Regeln für das Geschäft mit Verbraucherkrediten. Mit Inkrafttreten der Gesetzesgrundlage ist von LexisNexis der Praxis-Leitfaden "Verbraucherkreditrichtlinie richtig umsetzen" erschienen. Ob neue Informationspflichten oder korrekte Werbeform - die Broschüre behandelt alle Änderungen für Versicherungs- und Finanzdienstleister und zeigt, wie die gesetzlichen Vorgaben künftig in den Geschäftsablauf zu integrieren sind.
Geschäft mit Verbraucherkrediten unterliegt nun strengeren Regeln
In Deutschland betrug der Bestand an Konsumentenkrediten allein 2008 rund 224 Milliarden Euro. Somit ein interessanter Markt - aber nur für den informierten Versicherungs- und Finanzdienstleister. Doch das Geschäft mit Verbraucherkrediten unterliegt künftig noch größeren Regularien. Das neue Regelwerk sieht unter anderem standardisierte Mustervorlagen für Kreditinformationen, eine einheitliche Form sowie identische Inhalte von Verbraucherkrediten und Auswirkungen bei Nichterfüllung dieser Parameter vor. Dem Verbraucher wird dadurch die Möglichkeit gegeben, aus einer größeren Auswahl von Verbraucherdarlehn europaweit das für ihn richtige Angebot finden zu können.
Der Gesetzgeber will aber auch die Qualität der Produkte und die Konditionen für Verbraucherkredite verbessern, um den Wettbewerb im neuen EU-Binnenmarkt anzuregen. Die Einführung der neuen Kreditvorgaben im Privatkundengeschäft sollte vor allem als Chance gesehen werden. Durch die Verbraucherkreditrichtlinie entsteht ein ganz neues Aufgabengebiet. Versicherungs- und Finanzdienstleister können in Zukunft die Angebote auch aus den europäischen Nachbarstaaten einfacher mit deutschen Angeboten vergleichen.
Beschlossener Regierungsentwurf liegt seit März 2010 vor
Nach den Plänen des Bundesjustizministeriums sollen die Vorschriften zum Verbraucherdarlehnsrecht aber noch weiter ergänzt werden. Seit dem 24. März 2010 liegt ein vom Kabinett beschlossener Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehnsverträge vor. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Damit die Leser des neuen Leitfadens aber auch hier aktuell informiert sind, gibt es einen speziellen Online-Service.
Mehr Informationen zur Broschüre finden Sie .
Quelle: LexisNexis
Geschäft mit Verbraucherkrediten unterliegt nun strengeren Regeln
In Deutschland betrug der Bestand an Konsumentenkrediten allein 2008 rund 224 Milliarden Euro. Somit ein interessanter Markt - aber nur für den informierten Versicherungs- und Finanzdienstleister. Doch das Geschäft mit Verbraucherkrediten unterliegt künftig noch größeren Regularien. Das neue Regelwerk sieht unter anderem standardisierte Mustervorlagen für Kreditinformationen, eine einheitliche Form sowie identische Inhalte von Verbraucherkrediten und Auswirkungen bei Nichterfüllung dieser Parameter vor. Dem Verbraucher wird dadurch die Möglichkeit gegeben, aus einer größeren Auswahl von Verbraucherdarlehn europaweit das für ihn richtige Angebot finden zu können.
Der Gesetzgeber will aber auch die Qualität der Produkte und die Konditionen für Verbraucherkredite verbessern, um den Wettbewerb im neuen EU-Binnenmarkt anzuregen. Die Einführung der neuen Kreditvorgaben im Privatkundengeschäft sollte vor allem als Chance gesehen werden. Durch die Verbraucherkreditrichtlinie entsteht ein ganz neues Aufgabengebiet. Versicherungs- und Finanzdienstleister können in Zukunft die Angebote auch aus den europäischen Nachbarstaaten einfacher mit deutschen Angeboten vergleichen.
Beschlossener Regierungsentwurf liegt seit März 2010 vor
Nach den Plänen des Bundesjustizministeriums sollen die Vorschriften zum Verbraucherdarlehnsrecht aber noch weiter ergänzt werden. Seit dem 24. März 2010 liegt ein vom Kabinett beschlossener Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehnsverträge vor. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Damit die Leser des neuen Leitfadens aber auch hier aktuell informiert sind, gibt es einen speziellen Online-Service.
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Quelle: LexisNexis
Autor(en): versicherungsmagazin.de