Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist die bisherige Praxis im öffentlichen Dienst europarechtswidrig. Bislang haben die Kommunen durch Tarifverträge - ohne Ausschreibung nach europäischem Vergaberecht - die Anbieter für die betriebliche Altersversorgung festgelegt. "Künftig müssen derartige Aufträge öffentlich ausgeschrieben werden. Eine Marktabschottung von Arbeitgebern und Gewerkschaften wird es somit nicht mehr geben", erklärt Dr. Paulgerd Kolvenbach, Sprecher der Geschäftsführung des baV-Beratungsunternehmens Longial GmbH zur Entscheidung des EuGH.
Bereits im Jahr 2006 hatte die Europäische Kommission ein Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Verstoßes gegen das Vergaberecht eingeleitet. Auslöser war der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA vom 18.2.2003), in dem die öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, die Sparkassen-Finanzgruppe und die Kommunalversicherer als alleinige Anbieter aufgeführt waren, ohne dass eine öffentliche Vergabe erfolgt war.
Der EuGH musste insbesondere prüfen, ob das Vergaberecht überhaupt bei einem zwischen Sozialpartnern ausgehandelten Tarifvertrag zur Anwendung kommt und Entgeltumwandlungsverträge öffentliche Aufträge im Sinne der Vergaberichtlinien sind. Nachdem der EuGH beide Punkte bejaht habe, könnten künftig Klauseln in Tarifverträgen den europarechtlich garantierten Schutz der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs und somit im Ergebnis die Anbieterauswahl im Bereich der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr einschränken, meint Kolvenbach.
Nur die Großen müssen ausschreiben
Für eine Ausschreibepflicht führte der EuGH dabei auch an, dass der Abschluss eines Versicherungsvertrags im Rahmen der Entgeltumwandlung entgeltlichen Charakter aus Sicht der öffentlichen Arbeitgeber hat. Denn für den entgeltlichen Charakter reicht unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten ein unmittelbar wirtschaftliches Interesse des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers am Vertragsabschluss aus. Da der Abschluss des Versicherungsvertrages die Arbeitgeber von ihren Verwaltungsaufgaben hinsichtlich der bAV entlastet, besteht dieses unmittelbare wirtschaftliche Interesse. Dem steht nicht entgegen, dass wirtschaftlich gesehen letztlich der Arbeitnehmer der Begünstigte des Versicherungsvertrags ist.
Allerdings gilt dieser Zwang zur Ausschreibung nur für die großen Kommunen und öffentlichen Betriebe. Der EuGH hat hier Grenzen für die Auftragsvergabe gesetzt. Danach hätten kommunale Behörden und Betriebe mit mehr als 4.505 Beschäftigen im Jahre 2004, mit mehr als 3.133 Beschäftigten im Jahre 2005 und mit mehr als 2.402 Beschäftigten in den Jahren 2006 und 2007 ihre bAV europaweit ausschreiben müssen. Ein öffentlicher Auftrag muss zudem nur ab einem gewissen Wert ausgeschrieben werden. Aktuell liegt dieser Schwellenwert bei 193.000 Euro.
Das Urteil betrifft rund 2,3 Millionen Angestellte im kommunalen öffentlichen Dienst. Dabei geht nach Angaben von Longial um Beiträge von bis zu 2,5 Milliarden Euro jährlich.
Quelle: Longial
Bild: © Gert Altmann/
Bereits im Jahr 2006 hatte die Europäische Kommission ein Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Verstoßes gegen das Vergaberecht eingeleitet. Auslöser war der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA vom 18.2.2003), in dem die öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, die Sparkassen-Finanzgruppe und die Kommunalversicherer als alleinige Anbieter aufgeführt waren, ohne dass eine öffentliche Vergabe erfolgt war.
Der EuGH musste insbesondere prüfen, ob das Vergaberecht überhaupt bei einem zwischen Sozialpartnern ausgehandelten Tarifvertrag zur Anwendung kommt und Entgeltumwandlungsverträge öffentliche Aufträge im Sinne der Vergaberichtlinien sind. Nachdem der EuGH beide Punkte bejaht habe, könnten künftig Klauseln in Tarifverträgen den europarechtlich garantierten Schutz der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs und somit im Ergebnis die Anbieterauswahl im Bereich der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr einschränken, meint Kolvenbach.
Nur die Großen müssen ausschreiben
Für eine Ausschreibepflicht führte der EuGH dabei auch an, dass der Abschluss eines Versicherungsvertrags im Rahmen der Entgeltumwandlung entgeltlichen Charakter aus Sicht der öffentlichen Arbeitgeber hat. Denn für den entgeltlichen Charakter reicht unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten ein unmittelbar wirtschaftliches Interesse des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers am Vertragsabschluss aus. Da der Abschluss des Versicherungsvertrages die Arbeitgeber von ihren Verwaltungsaufgaben hinsichtlich der bAV entlastet, besteht dieses unmittelbare wirtschaftliche Interesse. Dem steht nicht entgegen, dass wirtschaftlich gesehen letztlich der Arbeitnehmer der Begünstigte des Versicherungsvertrags ist.
Allerdings gilt dieser Zwang zur Ausschreibung nur für die großen Kommunen und öffentlichen Betriebe. Der EuGH hat hier Grenzen für die Auftragsvergabe gesetzt. Danach hätten kommunale Behörden und Betriebe mit mehr als 4.505 Beschäftigen im Jahre 2004, mit mehr als 3.133 Beschäftigten im Jahre 2005 und mit mehr als 2.402 Beschäftigten in den Jahren 2006 und 2007 ihre bAV europaweit ausschreiben müssen. Ein öffentlicher Auftrag muss zudem nur ab einem gewissen Wert ausgeschrieben werden. Aktuell liegt dieser Schwellenwert bei 193.000 Euro.
Das Urteil betrifft rund 2,3 Millionen Angestellte im kommunalen öffentlichen Dienst. Dabei geht nach Angaben von Longial um Beiträge von bis zu 2,5 Milliarden Euro jährlich.
Quelle: Longial
Bild: © Gert Altmann/
Autor(en): versicherungsmagazin.de