Relevante Urteile rund um die Maklerhaftung standen im Mittelpunkt des diesjährigen 8. Versicherungsmakler-Forums der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM) in Berlin.
Die auf Versicherungsrecht spezialisierte Hamburger Fachanwältin Kathrin Pagel von der Kanzlei Sandkühler Schirmer stellte den IGVM-Mitgliedern eine Reihe relevanter Urteile zum Thema Maklerhaftung vor, aus denen Makler lernen könnten, so Pagel, was sie nicht machen sollten. So hatte das Landgericht (LG) Dortmund 2012 einen Fall zu entscheiden, bei dem auf einem Krankenversicherungsantrag aus dem Jahr 2008 sämtliche Fragen nach Vorerkrankungen verneint wurden. Auf dem Antrag standen wiederholt das AWD-Logo sowie der Slogan "Ihr unabhängiger Finanzoptimierer", während nicht ersichtlich war, welcher Versicherer hinter dem Angebot steht.
Nachdem 2011 der Versicherungsfall eingetreten war, stellte sich heraus, dass der Versicherungsnehmer eine Reihe von Vorerkrankungen hatte, die alle nicht angegeben waren. Doch der darauf folgende Rücktritt des Versicherers vom Vertrag war nicht rechtens, fand das LG, weil der Kunde vermuten musste, dass die Fragen vom "unabhängigen" Finanzoptimierer und in diesem Sinne von einem Makler und nicht vom Versicherer kommen und damit nicht oder nicht zutreffend beantwortet werden mussten. Nur, wenn der Kunde klar ersichtlich erkennen konnte, dass die Fragen vom Versicherer stammen (der sich "die Fragen zu eigen macht") hätte er seine vorvertraglichen Anzeigepflichten verletzt. Eine Maklerhaftung liege indes nicht vor, da der Versicherer den Antrag hätte ablehnen oder nachfragen können (Az. 2 O 144/1
Haftung wegen nichtversicherter Risiken
Auch interessant: ein Fall von Haftung, den der Bundesgerichtshof (BGH, Az. IV ZR 422/12) im März 2014 entschied. Hier hatte es ein Makler versäumt, bei der Betriebshaftversicherung eines Ofenbaumeisters ein Risiko - das Fliesen als eigenständige Tätigkeit - in den Vertrag aufzunehmen, obwohl der Kunde im Gespräch offenbar darauf hingewiesen hatte. Bei einem entsprechenden Schaden, der aufgrund des Versäumnisses nicht versichert war, wurde der Makler in die Haftung genommen. In der Urteilsbegründung heißt es: "Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten liege vor, weil er zur Vermittlung eines passenden Versicherungsschutzes verpflichtet gewesen sei und dafür auch das zu versichernde Risiko habe ermitteln müssen. Er hätte die Frage, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen und Umständen im Einzelnen der Kläger Betriebshaftpflichtschutz auch für Fliesenarbeiten wünschte, durch gezieltes Nachfragen klären müssen." Dieser Verpflichtung sei er nicht gerecht geworden.
Sachwalter auch im Schadenfall
Wie einem Makler im Schadenfall eine fehlerhafte Betreuung von Kunden auf die Füße fallen kann, zeigt ein Urteil des BHG aus dem Jahr 2009 (Az. III ZR 21/09). Der Kunde hatte den Makler eingeschaltet, damit er ihn bei der Schadenabwicklung infolge eines Unfalls unterstützt. Der Makler zeigte den Schaden bei den Versicherern an, versäumte es aber, den Kunden auf Fristen aufmerksam zu machen, die mit der Geltendmachung seiner Invalidität zusammen hingen. Der klagende Kunde bekam recht, weil der Makler als Sachwalter des Kunden die Invalidität absehen konnte und ihn auf Fristen aufmerksam machen musste.
Zwar muss der Makler nicht die eigentliche Schadenregulierung beeinflussen, erklärte Pagel, aber er müsse in der Tat die richtigen Weichen dafür stellen, dass sein Kunde alle ihm zustehende Leistungen bekomme. Eine funktionierende Fristenkontrolle des Makler-Verwaltungsprogramms hätte in diesem Fall ausgereicht, um dieser Pflicht nachzukommen.
Bildquelle: Cumulus
Die auf Versicherungsrecht spezialisierte Hamburger Fachanwältin Kathrin Pagel von der Kanzlei Sandkühler Schirmer stellte den IGVM-Mitgliedern eine Reihe relevanter Urteile zum Thema Maklerhaftung vor, aus denen Makler lernen könnten, so Pagel, was sie nicht machen sollten. So hatte das Landgericht (LG) Dortmund 2012 einen Fall zu entscheiden, bei dem auf einem Krankenversicherungsantrag aus dem Jahr 2008 sämtliche Fragen nach Vorerkrankungen verneint wurden. Auf dem Antrag standen wiederholt das AWD-Logo sowie der Slogan "Ihr unabhängiger Finanzoptimierer", während nicht ersichtlich war, welcher Versicherer hinter dem Angebot steht.
Nachdem 2011 der Versicherungsfall eingetreten war, stellte sich heraus, dass der Versicherungsnehmer eine Reihe von Vorerkrankungen hatte, die alle nicht angegeben waren. Doch der darauf folgende Rücktritt des Versicherers vom Vertrag war nicht rechtens, fand das LG, weil der Kunde vermuten musste, dass die Fragen vom "unabhängigen" Finanzoptimierer und in diesem Sinne von einem Makler und nicht vom Versicherer kommen und damit nicht oder nicht zutreffend beantwortet werden mussten. Nur, wenn der Kunde klar ersichtlich erkennen konnte, dass die Fragen vom Versicherer stammen (der sich "die Fragen zu eigen macht") hätte er seine vorvertraglichen Anzeigepflichten verletzt. Eine Maklerhaftung liege indes nicht vor, da der Versicherer den Antrag hätte ablehnen oder nachfragen können (Az. 2 O 144/1
Haftung wegen nichtversicherter Risiken
Auch interessant: ein Fall von Haftung, den der Bundesgerichtshof (BGH, Az. IV ZR 422/12) im März 2014 entschied. Hier hatte es ein Makler versäumt, bei der Betriebshaftversicherung eines Ofenbaumeisters ein Risiko - das Fliesen als eigenständige Tätigkeit - in den Vertrag aufzunehmen, obwohl der Kunde im Gespräch offenbar darauf hingewiesen hatte. Bei einem entsprechenden Schaden, der aufgrund des Versäumnisses nicht versichert war, wurde der Makler in die Haftung genommen. In der Urteilsbegründung heißt es: "Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten liege vor, weil er zur Vermittlung eines passenden Versicherungsschutzes verpflichtet gewesen sei und dafür auch das zu versichernde Risiko habe ermitteln müssen. Er hätte die Frage, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen und Umständen im Einzelnen der Kläger Betriebshaftpflichtschutz auch für Fliesenarbeiten wünschte, durch gezieltes Nachfragen klären müssen." Dieser Verpflichtung sei er nicht gerecht geworden.
Sachwalter auch im Schadenfall
Wie einem Makler im Schadenfall eine fehlerhafte Betreuung von Kunden auf die Füße fallen kann, zeigt ein Urteil des BHG aus dem Jahr 2009 (Az. III ZR 21/09). Der Kunde hatte den Makler eingeschaltet, damit er ihn bei der Schadenabwicklung infolge eines Unfalls unterstützt. Der Makler zeigte den Schaden bei den Versicherern an, versäumte es aber, den Kunden auf Fristen aufmerksam zu machen, die mit der Geltendmachung seiner Invalidität zusammen hingen. Der klagende Kunde bekam recht, weil der Makler als Sachwalter des Kunden die Invalidität absehen konnte und ihn auf Fristen aufmerksam machen musste.
Zwar muss der Makler nicht die eigentliche Schadenregulierung beeinflussen, erklärte Pagel, aber er müsse in der Tat die richtigen Weichen dafür stellen, dass sein Kunde alle ihm zustehende Leistungen bekomme. Eine funktionierende Fristenkontrolle des Makler-Verwaltungsprogramms hätte in diesem Fall ausgereicht, um dieser Pflicht nachzukommen.
Bildquelle: Cumulus
Autor(en): Elke Pohl