Die Übergangsfrist für ehemalige Baufinanzierungsvermittler ist nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) am 21. März 2017 abgelaufen. Seit diesem Zeitpunkt wird die Vermittlungserlaubnis nach § 34i GewO für das Baufinanzierungsgeschäft benötigt. Damit einhergehend gilt es, die verschärften Regularien wie Auflagen zu berücksichtigen.
Doch wie sehr spüren die Finanzierungsdienstleister die neuen Rahmenbedingungen bei ihrer Arbeit? Martin Amberg, Leiter Office- und Finanzierungsmanagement BS Baugeld Spezialisten AG, hält fest: "Nach einer anfänglichen Verunsicherung merken wir mittlerweile kaum einen Unterschied in unserer Arbeit durch die Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Wir stellen allerdings fest, dass die Anforderungen der Produktanbieter deutlich gestiegen sind."
Richtlinien unterschiedlich ausgelegt
Beinahe jede Bank legt hier die Richtlinien anders aus, was speziell für Baufinanzierungsbroker problematisch sein kann. "Das erfordert ein deutlich erhöhtes Maß an Beratungs- beziehungsweise Aufklärungsarbeit seitens unserer Finanzierungsberater", sagt Marcus Rex, Geschäftsführer der Planethome Group GmbH.
Trotz dieser Anforderungen sind sich die Entscheider der Baufinanzierungsbranche einig darüber, dass gute Berater nachhaltig von der Wohnimmobilienkreditrichtlinie profitieren. Stellvertretend bringt es Michael Hagen, Finanzierungsspezialist im Kompetenzcenter Personen/Vorsorge/Finanzen der vfm Versicherungs- & Finanzmanagement GmbH, auf den Punkt: "Wer in der Vergangenheit erfolgreich Immobilienfinanzierungen vermittelt hat, wird dies auch trotz Wohnimmobilienkreditrichtlinie - der WIKR - künftig tun."
Zuspruch war höher als erwartet
Viel wurde in diesem Zusammenhang darüber spekuliert, wie viele der ehemaligen Baufinanzierungsvermittler sich schlussendlich als Immobiliardarlehensvermittler positionieren werden.
Bereits zum Jahreswechsel 2013/14 präsentierte der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. Umfrageergebnisse, wonach 62 Prozent der Vermittler bestätigten, dass sie eine 34i-Beantragung unter bestimmten Bedingungen ausüben würden. Damit einhergehend ging die Branche illusionslos von etwa 25.000 Vermittlern aus, die bis zum Stichtag 21. März 2017 den § 34i GewO beantragen würden. Nach heutigem Stand der Dinge war der Zuspruch dann doch wesentlich höher:...
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Autor(en): Marc Oehme