Gesetzentwurf zur Flexi-Rente vorgelegt

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Die Bundesregierung möchte den Übergang in den Ruhestand flexibler ausgestalten als bisher. Sie hat deshalb einen Gesetzentwurf für eine so genannte Flexi-Rente (Flexi-Rentengesetz) vorgelegt.

Zu den von der Regierung vorgeschlagenen Maßnahmen gehört unter anderem die verbesserte Möglichkeit, vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Teilzeitarbeit durch eine Teilrente zu ergänzen. Teilrente und Hinzuverdienst sollen "flexibel und individuell miteinander kombinierbar" sein. Der Hinzuverdienst soll "im Rahmen einer Jahresbetrachtung" stufenlos bei der Rente berücksichtigt werden.

Wie weitere Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben
Wer eine vorgezogene Vollrente wegen Alters bezieht und weiterarbeitet, soll dadurch künftig regelmäßig den Rentenanspruch erhöhen. Auch Vollrentner sollen künftig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein, bis sie die Regelaltersgrenze erreichen. Arbeitet jemand nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, kann er auf die dann bestehende Versicherungsfreiheit verzichten, um so weitere Entgeltpunkte und damit einen höheren Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben.

Um Rentenabschläge auszugleichen, soll es möglich sein, früher und flexibler als bisher zusätzliche Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen. Neue Regeln der Rehabilitation und der Prävention sollen die Leistungen der Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte stärken.

Zudem soll die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer dadurch attraktiver werden, dass der bisher anfallende gesonderte Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze für fünf Jahre wegfällt.

Flexibles Arbeiten bis zur Regelaltersgrenze und darüber hinaus soll durch eine Reihe von Änderungen vor allem im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gefördert werden. Die Details:

  • Die Möglichkeit, vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Teilzeitarbeit durch eine Teilrente zu ergänzen, wird verbessert. Teilrente und Hinzuverdienst werden flexibel und individuell miteinander kombinierbar. Hinzuverdienst wird im Rahmen einer Jahresbetrachtung stufenlos bei der Rente berücksichtigt. Das gilt auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
  • Wer eine vorgezogene Vollrente wegen Alters bezieht und weiterarbeitet, erhöht dadurch künftig regelmäßig den Rentenanspruch. Auch Vollrentner sind fortan in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, bis sie die Regelaltersgrenze erreichen.
  • Um einen Anreiz für eine Beschäftigung auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu setzen, wird die Möglichkeit geschaffen, auf die dann bestehende Versicherungsfreiheit zu verzichten. Die Beschäftigten können so weitere Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben und ihren Rentenanspruch noch erhöhen. Diese Möglichkeit wird für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherten selbständigen Künstler und Publizisten entsprechend nachvollzogen.
  • Versicherte können früher und flexibler als bisher zusätzlich Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen, um Rentenabschläge auszugleichen, die mit einer geplanten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente einhergehen würden.
  • Versicherte werden gezielt über ihre Gestaltungsmöglichkeiten des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand informiert. Die Rentenauskunft, die Versicherte ab dem Alter von 55 Jahren erhalten, wird insbesondere um Informationen darüber ergänzt, wie sich das Vorziehen oder Hinausschieben des Rentenbeginns auf die Rente auswirkt.
  • Neue Regelungen im Bereich der Prävention und der Rehabilitation stärken die Leistungen der Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte zur Teilhabe. Diese sind daher noch besser geeignet, die Gesundheit und insbesondere die Erwerbsfähigkeit der Versicherten und ihrer Kinder und damit auch ihren Verbleib im Erwerbsleben oder ihren Eintritt in das Erwerbsleben zu sichern.
  • Die Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird für Arbeitgeber attraktiver. Der bisher anfallende gesonderte Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und somit versicherungsfrei sind, entfällt für fünf Jahre. Darüber hinaus entfällt bei einer Weiterbildungsförderung von Arbeitnehmern in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten das Erfordernis einer Kofinanzierung der Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber, um den Anreiz für die berufliche Weiterbildung in Kleinstunternehmen zu erhöhen.



Welche Mehreinnahmen, welche Mehrausgaben die Folge sind

Die Einführung der Versicherungspflicht vor der Regelaltersgrenze (RAG) und die Aktivierung der Arbeitgeberbeiträge nach RAG führen in 2017 zunächst zu Mehreinnahmen in Höhe von 92 Millionen Euro, die durch zunehmende Mehrausgaben gemindert werden. Die Mehrausgaben übersteigen erstmals im Jahr 2020 die Mehreinnahmen um dann 4 Millionen Euro.

Durch die zum 1. Januar 2017 in Kraft tretenden Änderungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe werden für das Haushaltsjahr 2017 Mehraufwendungen in Höhe von rund 25,8 Millionen Euro erwartet, die bis zum Jahr 2020 auf rund 27 Millionen Euro jährlich ansteigen werden. Die Mehraufwendungen werden über die Haushalte der betroffenen Träger innerhalb der in § 220 Absatz 1 Satz 2 SGB VI geregelten Ausgabenbegrenzung für Leistungen zur Teilhabe finanziert.

Finanzielle Entlastung für die Wirtschaft erwartet
Für die Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen durch den Gesetzentwurf keine Kosten, so die Bundesregierung. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Durch die Abschaffung der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitsförderung bei sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten oberhalb der Regelaltersgrenze wird die Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, mittelfristig um bis zu 80 Millionen Euro je Jahr entlastet. Davon ist die Bundesregierung überzeugt.

Textquelle: Deutscher Bundestag; Bildquelle: © Gina Sanders / fotolia

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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