Das Landgericht Wiesbaden hat im Rechtsstreit des Bundesverbands Finanzdienstleistung (AfW) gegen den Supermarktkonzern Rewe wegen des Vertriebs von Versicherungsprodukten nun ein klares Signal gesetzt. Rewe muss künftig Verkaufsaktionen mit Versicherungen, wie sie im Herbst vergangenen Jahres in den zum Konzern gehörenden Penny-Märkten stattgefunden haben, unterlassen.
Wie die Klägervertreter Wirth-Rechtsanwälte mitteilen, habe sich der AfW mit seiner Klage gegen eine vierwöchige Aktion in den Filialen von Penny gerichtet, in der ein Arag-Versicherungspaket, bestehend aus Unfallschutz, Opfer-Rechtschutz und Schutzbrief, den Kunden angeboten wurde. Mit Bezahlung an der Kasse wurde seinerzeit der Versicherungsvertrag aktiviert und der erste Jahresbetrag eingezogen.
Der Verband betrachtete die Aktion als Verstoß gegen § 34 d Gewerbeordnung. Nach dieser mit Wirkung zum Mai 2007 eingeführten Regelung bedarf es zur gewerblichen Vermittlung von Versicherungsverträgen einer Gewerbeerlaubnis, welche von der zuständigen IHK erteilt wird. Eine solche Erlaubnis hatte jedoch weder Rewe noch die Mitarbeiter bei Penny, argumentieren die Juristen.
Verbraucherschutz im Vordergrund
„Nach unserer Auffassung war diese Verkaufsaktion eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung. Dieser Ansicht steht auch nicht das damalige Stillhalten der eigentlich zuständigen Aufsichtsbehörden entgegen“, so Rechtsanwalt Norman Wirth. „Das dabei der mit der Einführung des § 34 d Gewerbeordnung beabsichtigte Verbraucherschutz im Sinne einer qualifizierten Beratung der potenziellen Versicherungskunden völlig auf der Strecke blieb, war offensichtlich nicht von Bedeutung.“
Der Jurist geht davon aus, dass das Urteil, obwohl noch nicht rechtskräftig, Auswirkungen auf die gesamt Branche haben wird. „Geplante und bereits durchgeführte Vertriebsaktionen über den Einzelhandel müssen überdacht oder abgesagt werden“, so Wirth.
Foto: Pixelio/Hofschläger
Wie die Klägervertreter Wirth-Rechtsanwälte mitteilen, habe sich der AfW mit seiner Klage gegen eine vierwöchige Aktion in den Filialen von Penny gerichtet, in der ein Arag-Versicherungspaket, bestehend aus Unfallschutz, Opfer-Rechtschutz und Schutzbrief, den Kunden angeboten wurde. Mit Bezahlung an der Kasse wurde seinerzeit der Versicherungsvertrag aktiviert und der erste Jahresbetrag eingezogen.
Der Verband betrachtete die Aktion als Verstoß gegen § 34 d Gewerbeordnung. Nach dieser mit Wirkung zum Mai 2007 eingeführten Regelung bedarf es zur gewerblichen Vermittlung von Versicherungsverträgen einer Gewerbeerlaubnis, welche von der zuständigen IHK erteilt wird. Eine solche Erlaubnis hatte jedoch weder Rewe noch die Mitarbeiter bei Penny, argumentieren die Juristen.
Verbraucherschutz im Vordergrund
„Nach unserer Auffassung war diese Verkaufsaktion eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung. Dieser Ansicht steht auch nicht das damalige Stillhalten der eigentlich zuständigen Aufsichtsbehörden entgegen“, so Rechtsanwalt Norman Wirth. „Das dabei der mit der Einführung des § 34 d Gewerbeordnung beabsichtigte Verbraucherschutz im Sinne einer qualifizierten Beratung der potenziellen Versicherungskunden völlig auf der Strecke blieb, war offensichtlich nicht von Bedeutung.“
Der Jurist geht davon aus, dass das Urteil, obwohl noch nicht rechtskräftig, Auswirkungen auf die gesamt Branche haben wird. „Geplante und bereits durchgeführte Vertriebsaktionen über den Einzelhandel müssen überdacht oder abgesagt werden“, so Wirth.
Foto: Pixelio/Hofschläger
Autor(en): Angelika Breinich-Schilly