Das aktuelle Urteil (Urteil vom 19.12.2013 - C-209/12) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Widerspruchsrecht in der Lebensversicherung war ein Thema der 38. Mannheimer Versicherungswissenschaftlichen Fachtagung am 30. Januar in Mannheim. Dabei wies Professor Dr. Oliver Brand, Universität Mannheim, darauf hin, dass das vom EuGH beanstandete Erlöschen der Widerspruchsfrist nach § 5a VVG alte Fassung möglicherweise europarechtswidrig ist, dies aber juristisch ohne Folgen bleiben könnte.
In dem vorliegenden Fall Walter Endress gegen die Allianz Lebensversicherungs AG hatte es, so der Jura-Professor, offenbar gar keine Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss einer Rentenversicherung 1998 gegeben. Aussagen im Falle einer nicht ausreichenden Belehrung vermied der EuGH. Das Amtsgericht Stendal urteilte beispielsweise in einem früheren Fall, dass ein Widerspruchsrecht nicht zu einem Zeitpunkt erlöschen kann, wenn noch gar keine Belehrung erfolgt ist (17.10.13, 3 C 323/11). Andere Gerichte entschieden anders und erkannten keinen europarechtswidrigen Inhalt im Erlöschen der Widerspruchsfrist nach einem Jahr – im Sinne des Rechtsfriedens.
Rechtssicherheit setzt Schranken
Brand zitierte ein Bundesverfassungsgerichtsurteil, in dem festgestellt wurde, dass die Pflicht zur gemeinschaftskonformen Auslegung von Gesetzen ihre Schranken im Grundsatz der Rechtssicherheit findet. Analog urteilte das Oberlandesgericht München, dass die monierte Vorschrift zwar europarechtswidrig sein könne, aber dies gleichwohl keine weiteren Folgen haben könnte. Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts erscheine nämlich, so Brand, zumindest bei längerer Vertragsdauer möglich. Zudem könne es sich bei Rückabwicklung des Vertrags auch um eine unzulässige Rechtsausübung des Bereicherungsanspruchs durch den Versicherungsnehmer handeln (§ 242 BGB).
Das EuGH-Urteil falle nach Meinung des Jura-Professors recht knapp aus. Immerhin konnte sich aber die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston nicht mit ihrer Annahme durchsetzen, dass das Policenmodell insgesamt in Frage zu stellen sei. Klar sei aber, dass in dieser Sache der Bundesgerichtshof als das letztinstanzliche deutsche Zivilgericht das letzte Wort habe. Hier hofft der Jurist auf eine Klarstellung in den oben genannten offenen Fragen.
Bildquelle: © Gerd Altmann /
In dem vorliegenden Fall Walter Endress gegen die Allianz Lebensversicherungs AG hatte es, so der Jura-Professor, offenbar gar keine Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss einer Rentenversicherung 1998 gegeben. Aussagen im Falle einer nicht ausreichenden Belehrung vermied der EuGH. Das Amtsgericht Stendal urteilte beispielsweise in einem früheren Fall, dass ein Widerspruchsrecht nicht zu einem Zeitpunkt erlöschen kann, wenn noch gar keine Belehrung erfolgt ist (17.10.13, 3 C 323/11). Andere Gerichte entschieden anders und erkannten keinen europarechtswidrigen Inhalt im Erlöschen der Widerspruchsfrist nach einem Jahr – im Sinne des Rechtsfriedens.
Rechtssicherheit setzt Schranken
Brand zitierte ein Bundesverfassungsgerichtsurteil, in dem festgestellt wurde, dass die Pflicht zur gemeinschaftskonformen Auslegung von Gesetzen ihre Schranken im Grundsatz der Rechtssicherheit findet. Analog urteilte das Oberlandesgericht München, dass die monierte Vorschrift zwar europarechtswidrig sein könne, aber dies gleichwohl keine weiteren Folgen haben könnte. Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts erscheine nämlich, so Brand, zumindest bei längerer Vertragsdauer möglich. Zudem könne es sich bei Rückabwicklung des Vertrags auch um eine unzulässige Rechtsausübung des Bereicherungsanspruchs durch den Versicherungsnehmer handeln (§ 242 BGB).
Das EuGH-Urteil falle nach Meinung des Jura-Professors recht knapp aus. Immerhin konnte sich aber die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston nicht mit ihrer Annahme durchsetzen, dass das Policenmodell insgesamt in Frage zu stellen sei. Klar sei aber, dass in dieser Sache der Bundesgerichtshof als das letztinstanzliche deutsche Zivilgericht das letzte Wort habe. Hier hofft der Jurist auf eine Klarstellung in den oben genannten offenen Fragen.
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Autor(en): Bernhard Rudolf