Kürzlich haben 38 Lebensversicherer gemeinsam die Versorgungsausgleichskasse (VAUSK) gegründet. Die VAUSK ist eine neue kapitalgedeckte Auffanglösung für Ausgleichsansprüche auf Rentenleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV). Mit der Gründung der VAUSK erfüllen die Lebensversicherer einen Auftrag des Gesetzgebers aus dem neuen Versorgungsausgleichsrecht, das am 1. September 2009 in Kraft getreten ist. Die VAUSK ist eine Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG).
Das neue Versorgungsausgleichsrecht regelt bei Scheidungen, dass die Rentenansprüche der Ex-Ehepartner, die während der Ehezeit erworben wurden, je zur Hälfte geteilt werden. Das Gesetz sieht dabei vor, dass der ausgleichsberechtigte Partner einen eigenen neuen Vertrag beim Versorgungsträger des geschiedenen Ehepartners erhält (so genannte interne Teilung). Es besteht aber auch die Option, die Leistungen auf einen anderen Versorgungsträger übertragen zu lassen (externe Teilung).
Neue gesetzliche Auffanglösung springt ein
In allen Fällen, in denen ein Ausgleichsberechtigter keine konkreten Angaben macht, an welchen Versorgungsträger seine Leistungen aus einer bAV übertragen werden sollen, springt auf Anweisung des Familiengerichtes die VAUSK als gesetzliche Auffanglösung ein.
Weil die VAUSK eine gesetzliche Auffanglösung ist, können Verträge nicht mit eigenen Beiträgen der Versorgungsberechtigten fortgeführt und Abschluss- und Vertriebskosten nicht erhoben werden.
Quelle: GDV
Das neue Versorgungsausgleichsrecht regelt bei Scheidungen, dass die Rentenansprüche der Ex-Ehepartner, die während der Ehezeit erworben wurden, je zur Hälfte geteilt werden. Das Gesetz sieht dabei vor, dass der ausgleichsberechtigte Partner einen eigenen neuen Vertrag beim Versorgungsträger des geschiedenen Ehepartners erhält (so genannte interne Teilung). Es besteht aber auch die Option, die Leistungen auf einen anderen Versorgungsträger übertragen zu lassen (externe Teilung).
Neue gesetzliche Auffanglösung springt ein
In allen Fällen, in denen ein Ausgleichsberechtigter keine konkreten Angaben macht, an welchen Versorgungsträger seine Leistungen aus einer bAV übertragen werden sollen, springt auf Anweisung des Familiengerichtes die VAUSK als gesetzliche Auffanglösung ein.
Weil die VAUSK eine gesetzliche Auffanglösung ist, können Verträge nicht mit eigenen Beiträgen der Versorgungsberechtigten fortgeführt und Abschluss- und Vertriebskosten nicht erhoben werden.
Quelle: GDV
Autor(en): Versicherungsmagazin