Die unbefugte Aufhebung eines so genannten SIM-Locks zur Begrenzung der Nutzungsmöglichkeiten eines Mobiltelefons ist strafbar. In dem konkreten Fall bot ein Mann im Internet die "Entsperrung" von Geräten an, die innerhalb der zweijährigen Vertragslaufzeit außerhalb des Netzes des jeweiligen Mobilfunkbetreibers, nicht benutzt werden konnten.
Der Mann verwendete hierfür sogenannte "Entsperrboxen" der jeweiligen Hersteller und erwarb auf einer inoffiziellen Web-Site den jeweils erforderlichen Entsperrcode. Danach konnten die Mobiltelefone so benutzt werden, als habe sich darauf kein SIM-Lock befunden. Dadurch hat sich der Mann wegen Fälschens beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Datenveränderung schuldig gemacht.
Der SIM-Lock stellt eine vom Netzbetreiber implementierte Sperre gegen die Nutzung des subventioniert vertriebenen Handys dar, an dessen Änderung sich der Netzbetreiber die Rechte ausdrücklich vorbehalten. Mit der Abschaltung des SIM-Locks werde daher in ein fremdes Nutzungsrecht eingegriffen und eine strafbare Handlung begangen, kommentieren die Experten der ARAG die Entscheidung des Gerichts (AG Göttingen, Az.: 62 Ds 51 Js 9946/10).
Quelle: ARAG
Der Mann verwendete hierfür sogenannte "Entsperrboxen" der jeweiligen Hersteller und erwarb auf einer inoffiziellen Web-Site den jeweils erforderlichen Entsperrcode. Danach konnten die Mobiltelefone so benutzt werden, als habe sich darauf kein SIM-Lock befunden. Dadurch hat sich der Mann wegen Fälschens beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Datenveränderung schuldig gemacht.
Der SIM-Lock stellt eine vom Netzbetreiber implementierte Sperre gegen die Nutzung des subventioniert vertriebenen Handys dar, an dessen Änderung sich der Netzbetreiber die Rechte ausdrücklich vorbehalten. Mit der Abschaltung des SIM-Locks werde daher in ein fremdes Nutzungsrecht eingegriffen und eine strafbare Handlung begangen, kommentieren die Experten der ARAG die Entscheidung des Gerichts (AG Göttingen, Az.: 62 Ds 51 Js 9946/10).
Quelle: ARAG
Autor(en): versicherungsmagazin.de