Autofahrer müssen nach Unfällen bei der Darstellung des Ablaufes besonders genaue Angaben machen. Bei fehlerhaften oder gar falschen Darstellungen laufen sie Gefahr, dass später die Videoaufzeichnung eines anderen Autofahrers den tatsächlichen Anlauf des Unfalls dokumentiert. Das kann dann unter Umständen böse Folgen haben. So könnte der Betroffene bei einer klaren Falschdarstellung sogar mit einer Anzeige wegen Versicherungsbetrugs rechnen.
Zumindest für schwerwiegende Bußgeldverfahren hat nun das Oberlandesgericht in Stuttgart die Dashcam-Aufnahmen eines unbeteiligten Dritten als Beweismittel zugelassen (Urteil vom 18. Mai 2016; AZ: 4 Ss 543/15). Im vorliegenden Fall konnte so bewiesen werden, dass der Autofahrer entgegen seiner Aussage einen klaren Rotlichtverstoß begangen hatte, da die Ampel vor dem Überqueren der Kreuzung mindestens sechs Sekunden rot gezeigt hatte.
Versicherer hoffen auf schnellere Regulierung
Schon zum diesjährigen Verkehrsgerichtstag in Goslar hatte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) den Einsatz von Dashcams als positiv für eine schnellere Schadenregulierung eingestuft. "Dashcams liefern objektive und leicht auszuwertende Informationen und könnten diverse unfall-analytische Gutachten überflüssig machen", stellte Uwe Cremerius, Leiter der GDV-Kommission Kraftfahrt Schaden fest. Weiterhin forderte der GDV aber einen rechtlich sicheren Rahmen für den Einsatz der an der Windschutzscheibe befestigten Videokameras. Denn das ständige Filmen des Straßenverkehrs ohne jeden Anlass ist eigentlich ein Verstoß gegen Datenschutzrechte.
"Das informationelle Selbstbestimmungsrecht und das Recht am eigenen Bild sind bedeutende Rechtsgüter. Gerade der dauerhafte und anlasslose Einsatz von Dashcams, also das ständige Filmen von unbescholtenen Bürgerinnen und Bürgern, verletzt deren Rechte", sagte Swen Walentowski, Pressesprecher des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Der DAV kritisierte daher das Urteil. In der Praxis dürfte doch auch ohne sichere Datenschutzgrundlage das ständige Filmen weitergehen. Und die Gerichte vor allem noch dem Spruch des OLG-Stuttgart immer öfter auf solche Videoaufzeichnungen zugreifen.
Ständiges Löschen rechtlich sicherer
Grundsätzlich sind solche Kameras nicht verboten. Erlaubt ist aber nur, die Kamera unmittelbar vor oder während einer Gefahrensituation einzuschalten. "Das ist völlig unrealistisch", kritisierte GDV-Experte Cremerius. "In einer Gefahrensituation versuchen die Fahrer, den Unfall zu verhindern und werden kaum daran denken, die Dashcam einzuschalten."
Auf rechtlich sichererem Boden bewegen sich Autofahrer, wenn die Geräte die Fahrt lediglich für einen kurzen Zeitraum aufzeichnen und ältere Aufnahmen kontinuierlich löschen. Laut GDV entspreche das den Erfordernissen des Datenschutzes. Der Gesetzgeber müsste nun dafür sorgen, dass nur noch solche Geräte zugelassen werden. Zudem müssten sie manipulationssicher sein.
Gute Hilfe gegen Autobumser
Dashcams können Autofahrer vor allem dann eine große Hilfe sein, wenn sie Opfer eines Autobumsers werden. Laut GDV ist jeder zehnte Blechschaden Resultat eines provozierten Unfalls. Trickser erzwingen beispielsweise bei einem Spurwechsel wegen einer Fahrbahnverengung oder in einem Kreisverkehr absichtlich einen Streifschaden. Zum anderen nehmen sie sich den Ampelverkehr zu Hilfe - die Ampel springt von Gelb auf Rot, im letzten Moment bremsen sie ab und provozieren dadurch einen Auffahrunfall.
Außerdem sind Kreuzungen mit "Rechts-vor-Links"-Regelung sehr beliebt. Häufig handeln die Betrüger in der Dämmerung, winken den Opfern die Vorfahrt zu und fahren dann plötzlich los. "In beruhigten Wohngegenden mit vielen Rechts-vor-Links-Regelungen gibt es meist kaum Zeugen, die dem Betrugsopfer mit ihrer Aussage helfen könnten", stellt Kfz-Experte Frank Mauelshagen von der Ergo Versicherung aus Düsseldorf fest. Daher sind in solchen Fällen Dascam-Aufnahmen Gold wert. Sie können nämlich nicht nur verhindern, dass der unschuldige Autofahrer durch die Leistung seiner Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung einen hohen Teil seines Schadenfreiheitsrabatts verliert, sondern helfen möglicherweise auch Serientäter zu überführen.
Bild: © Vectorass /Fotolia.com
Zumindest für schwerwiegende Bußgeldverfahren hat nun das Oberlandesgericht in Stuttgart die Dashcam-Aufnahmen eines unbeteiligten Dritten als Beweismittel zugelassen (Urteil vom 18. Mai 2016; AZ: 4 Ss 543/15). Im vorliegenden Fall konnte so bewiesen werden, dass der Autofahrer entgegen seiner Aussage einen klaren Rotlichtverstoß begangen hatte, da die Ampel vor dem Überqueren der Kreuzung mindestens sechs Sekunden rot gezeigt hatte.
Versicherer hoffen auf schnellere Regulierung
Schon zum diesjährigen Verkehrsgerichtstag in Goslar hatte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) den Einsatz von Dashcams als positiv für eine schnellere Schadenregulierung eingestuft. "Dashcams liefern objektive und leicht auszuwertende Informationen und könnten diverse unfall-analytische Gutachten überflüssig machen", stellte Uwe Cremerius, Leiter der GDV-Kommission Kraftfahrt Schaden fest. Weiterhin forderte der GDV aber einen rechtlich sicheren Rahmen für den Einsatz der an der Windschutzscheibe befestigten Videokameras. Denn das ständige Filmen des Straßenverkehrs ohne jeden Anlass ist eigentlich ein Verstoß gegen Datenschutzrechte.
"Das informationelle Selbstbestimmungsrecht und das Recht am eigenen Bild sind bedeutende Rechtsgüter. Gerade der dauerhafte und anlasslose Einsatz von Dashcams, also das ständige Filmen von unbescholtenen Bürgerinnen und Bürgern, verletzt deren Rechte", sagte Swen Walentowski, Pressesprecher des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Der DAV kritisierte daher das Urteil. In der Praxis dürfte doch auch ohne sichere Datenschutzgrundlage das ständige Filmen weitergehen. Und die Gerichte vor allem noch dem Spruch des OLG-Stuttgart immer öfter auf solche Videoaufzeichnungen zugreifen.
Ständiges Löschen rechtlich sicherer
Grundsätzlich sind solche Kameras nicht verboten. Erlaubt ist aber nur, die Kamera unmittelbar vor oder während einer Gefahrensituation einzuschalten. "Das ist völlig unrealistisch", kritisierte GDV-Experte Cremerius. "In einer Gefahrensituation versuchen die Fahrer, den Unfall zu verhindern und werden kaum daran denken, die Dashcam einzuschalten."
Auf rechtlich sichererem Boden bewegen sich Autofahrer, wenn die Geräte die Fahrt lediglich für einen kurzen Zeitraum aufzeichnen und ältere Aufnahmen kontinuierlich löschen. Laut GDV entspreche das den Erfordernissen des Datenschutzes. Der Gesetzgeber müsste nun dafür sorgen, dass nur noch solche Geräte zugelassen werden. Zudem müssten sie manipulationssicher sein.
Gute Hilfe gegen Autobumser
Dashcams können Autofahrer vor allem dann eine große Hilfe sein, wenn sie Opfer eines Autobumsers werden. Laut GDV ist jeder zehnte Blechschaden Resultat eines provozierten Unfalls. Trickser erzwingen beispielsweise bei einem Spurwechsel wegen einer Fahrbahnverengung oder in einem Kreisverkehr absichtlich einen Streifschaden. Zum anderen nehmen sie sich den Ampelverkehr zu Hilfe - die Ampel springt von Gelb auf Rot, im letzten Moment bremsen sie ab und provozieren dadurch einen Auffahrunfall.
Außerdem sind Kreuzungen mit "Rechts-vor-Links"-Regelung sehr beliebt. Häufig handeln die Betrüger in der Dämmerung, winken den Opfern die Vorfahrt zu und fahren dann plötzlich los. "In beruhigten Wohngegenden mit vielen Rechts-vor-Links-Regelungen gibt es meist kaum Zeugen, die dem Betrugsopfer mit ihrer Aussage helfen könnten", stellt Kfz-Experte Frank Mauelshagen von der Ergo Versicherung aus Düsseldorf fest. Daher sind in solchen Fällen Dascam-Aufnahmen Gold wert. Sie können nämlich nicht nur verhindern, dass der unschuldige Autofahrer durch die Leistung seiner Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung einen hohen Teil seines Schadenfreiheitsrabatts verliert, sondern helfen möglicherweise auch Serientäter zu überführen.
Bild: © Vectorass /Fotolia.com
Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek