Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute () begrüßt den Beschluss des Deutschen Bundestages zum Gendiagnostikgesetz () vom 24. April. Das Gendiagnostikgesetz soll nach dem Willen der Politik die Menschen "wirksam vor dem möglichen Missbrauch der Ergebnisse von Gentests schützen". Hierzu gehören auch verbindliche Regeln und hohe Hürden für genetische Untersuchungen.
Unter anderem bestimmt das neue Gesetzes, dass Versicherer "weder vor noch nach Abschluss des Versicherungsvertrages die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen" sowie Informationen über bereits erfolgte genetische Untersuchungen verlangen dürfen. Damit hätten die Parlamentarier der Empfehlung des BVK in seiner Stellungnahme vom vergangenen Oktober zum Referentenentwurf des Regelwerks entsprochen.
"Damit wird die Gefahr einer möglichen Diskriminierung von Menschen mit einer bestimmten genetischen Disposition vorgebeugt", erklärte BVK-Hauptgeschäftsführer Gerd Pulverich. Das Gesetz schütze damit das Recht des Einzelnen auf Wissen und Nichtwissen seiner genetischen Konstitution.
Bei der Lebens-, Berufsunfähigkeits- und Pflegerentenversicherungen mit besonders hohen Versicherungssummen ab 300.000 Euro bzw. Jahresrenten ab 30.000 Euro ist das Verwendungsverbot gentechnischer Daten jedoch ausgeschlossen. Ziel dieser Ausnahme ist es, die Ausnutzung eines Wissensvorsprungs von Versicherungskunden im eigenen wirtschaftlichen Interesse zu Lasten der Solidargemeinschaft der Versicherten zu verhindern.
Unter anderem bestimmt das neue Gesetzes, dass Versicherer "weder vor noch nach Abschluss des Versicherungsvertrages die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen" sowie Informationen über bereits erfolgte genetische Untersuchungen verlangen dürfen. Damit hätten die Parlamentarier der Empfehlung des BVK in seiner Stellungnahme vom vergangenen Oktober zum Referentenentwurf des Regelwerks entsprochen.
"Damit wird die Gefahr einer möglichen Diskriminierung von Menschen mit einer bestimmten genetischen Disposition vorgebeugt", erklärte BVK-Hauptgeschäftsführer Gerd Pulverich. Das Gesetz schütze damit das Recht des Einzelnen auf Wissen und Nichtwissen seiner genetischen Konstitution.
Bei der Lebens-, Berufsunfähigkeits- und Pflegerentenversicherungen mit besonders hohen Versicherungssummen ab 300.000 Euro bzw. Jahresrenten ab 30.000 Euro ist das Verwendungsverbot gentechnischer Daten jedoch ausgeschlossen. Ziel dieser Ausnahme ist es, die Ausnutzung eines Wissensvorsprungs von Versicherungskunden im eigenen wirtschaftlichen Interesse zu Lasten der Solidargemeinschaft der Versicherten zu verhindern.
Autor(en): Versicherungsmagazin