Der Bundesgerichtshof (BGH) weist die Klage eines Allianz-Kunden im Revisionsverfahren ab. Der Kunde hatte moniert, die Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven, die bei Ablauf seiner Lebensversicherung gezahlt worden sei, sei zu niedrig ausgefallen.
Wie die Allianz mitteilt, hatte der Kläger insofern Nachzahlung, hilfsweise Festsetzung der Höhe der Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven durch das Gericht sowie Auskunft begehrt. Nachdem das Amtsgericht Fritzlar am 20. August 2013 und das Landgericht Kassel am 8. Mai 2014 die Klage des Kunden abgewiesen hatten, bestätigte der BGH heute diese Urteile in letzter Instanz. Auch der BGH hat entschieden, dem Kunden hätten keine weitere Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven zugestanden.
Kunde sei angemessen beteiligt worden
"Der BGH stellte erneut die ordnungsgemäße Überschussbeteiligung bei unserem Kunden fest", so die Allianz. Der Kläger sei unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes an den Überschüssen und Bewertungsreserven beteiligt worden.
Bildquelle: © Fotolia Frank Wagner
Wie die Allianz mitteilt, hatte der Kläger insofern Nachzahlung, hilfsweise Festsetzung der Höhe der Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven durch das Gericht sowie Auskunft begehrt. Nachdem das Amtsgericht Fritzlar am 20. August 2013 und das Landgericht Kassel am 8. Mai 2014 die Klage des Kunden abgewiesen hatten, bestätigte der BGH heute diese Urteile in letzter Instanz. Auch der BGH hat entschieden, dem Kunden hätten keine weitere Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven zugestanden.
Kunde sei angemessen beteiligt worden
"Der BGH stellte erneut die ordnungsgemäße Überschussbeteiligung bei unserem Kunden fest", so die Allianz. Der Kläger sei unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes an den Überschüssen und Bewertungsreserven beteiligt worden.
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Autor(en): Bernhard Rudolf