Das Bundesarbeitsgericht hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass Betriebsrenten erst ab dem 67. Lebensjahr zu zahlen sind.
Damit wird die schrittweise Verschiebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 67 Jahre, jetzt auch auf die Bezüge der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ausgedehnt. Das Gericht folgerte, dass mit Einführung des Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 20. April 2007 die jeweilige Regelaltersgrenze auch für die bAV als vereinbart angenommen werden muss. Hieraus ergibt sich, dass Leistungen aus einer bAV gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt und berechnet werden müssen als vom Unternehmen formal zugesagt wurde.
Entgeltumwandlungen ausgenommen
Fast alle Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV), die vor dem 20. April 2007 erteilt wurden sind betroffen. Auswirkung hat dieses Urteil auf alle Firmen, die ihren Mitarbeitern ab Jahrgang 1947 eine betriebliche Altersversorgung zugesagt haben. Betroffen sind unverfallbare Anwartschaften, Rentenansprüche ausgeschiedener Mitarbeiter und der Versorgungsausgleich bei Scheidungen. Das BAG-Urteil berührt alle Durchführungswege der bAV, insbesondere Direktzusagen (auch an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer) und Unterstützungskassen.
Nicht betroffen von dem Urteil sind, nach Auskunft der Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung, die bAV-Zusagen, die über Entgeltumwandlung finanziert werden. Arbeitnehmer, die einen Teil ihres Bruttogehalts umwandeln und in einen bAV-Vertrag mit einem Rückversicherer einzahlen lassen, erhalten ihre Betriebsrente als Versicherungsleistung zum vereinbarten Endalter.
Quelle: Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung
Damit wird die schrittweise Verschiebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 67 Jahre, jetzt auch auf die Bezüge der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ausgedehnt. Das Gericht folgerte, dass mit Einführung des Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 20. April 2007 die jeweilige Regelaltersgrenze auch für die bAV als vereinbart angenommen werden muss. Hieraus ergibt sich, dass Leistungen aus einer bAV gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt und berechnet werden müssen als vom Unternehmen formal zugesagt wurde.
Entgeltumwandlungen ausgenommen
Fast alle Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV), die vor dem 20. April 2007 erteilt wurden sind betroffen. Auswirkung hat dieses Urteil auf alle Firmen, die ihren Mitarbeitern ab Jahrgang 1947 eine betriebliche Altersversorgung zugesagt haben. Betroffen sind unverfallbare Anwartschaften, Rentenansprüche ausgeschiedener Mitarbeiter und der Versorgungsausgleich bei Scheidungen. Das BAG-Urteil berührt alle Durchführungswege der bAV, insbesondere Direktzusagen (auch an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer) und Unterstützungskassen.
Nicht betroffen von dem Urteil sind, nach Auskunft der Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung, die bAV-Zusagen, die über Entgeltumwandlung finanziert werden. Arbeitnehmer, die einen Teil ihres Bruttogehalts umwandeln und in einen bAV-Vertrag mit einem Rückversicherer einzahlen lassen, erhalten ihre Betriebsrente als Versicherungsleistung zum vereinbarten Endalter.
Quelle: Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung
Autor(en): versicherungsmagazin.de