Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil festgestellt, unter welchen Bedingungen eine Pensionszusage noch erhöht werden kann. Bisher galt der Grundsatz, dass Pensionsrückstellungen für die einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH erteilten Zusage nur dann gebildet werden können, wenn dieser den Anspruch noch "erdienen kann". Dabei ging der BFH davon aus, dass dieses regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn zwischen der Erteilung der Zusage und der erstmaligen Inanspruchnahme (vorgezogenes Altersruhegeld) mindestens zehn Jahre liegen.
Im letzten Jahr hatte der BFH einen Fall zu beurteilen, in dem eine seit Jahren bestehende Zusage acht Jahre und elf Monate vor Rentenbeginn von 50 Prozent auf 66 Prozent des Gehaltes angehoben wurde. Das Gericht hat festgestellt, dass die Frist der Erdienbarkeit für Erhöhungen nicht anders zu behandeln ist als die Fristen bei der erstmaligen Erteilung der Zusage. Alle Veränderungen der Zusage, die zu einer Erhöhung von Rückstellungen führen, müssen demnach spätestens zehn Jahre vor Rentenbeginn erfolgen.
Keine Regel ohne Ausnahme
Der BFH bestätigt aber noch einmal ausdrücklich seine Rechtsprechung, die immer dann eine Ausnahme zulässt, wenn besondere Gründe für eine andere Betrachtung sprechen. So können Festbetragszusagen auch noch in den letzten zehn Jahren - oder sogar noch nach Rentenbeginn - angepasst werden, wenn diese sich infolge erheblicher Preissteigerungen als unzureichend erweisen. Als ausreichend gilt dabei auf jeden Fall eine Preissteigerung von 20 Prozent.
Will ein GGf in den letzten Jahren vor Rentenbeginn nicht auf eine Anpassung an die Gehaltsentwicklung verzichten, dann ist die in dem verhandelten Fall angewandte Lösung einer gehaltsabhängigen Zusage grundsätzlich empfehlenswert. Nur darf in den letzten Jahren nicht mehr der Prozentsatz der Versorgung - wie hier von 50 auf 66 Prozent - angehoben werden. Vielmehr muss sich das Gehalt etwa von 6.000 auf 8.000 Euro erhöhen. Damit erreicht die Rente auch das gewünschte Niveau.
Das komplette Urteil als PDF zum Download finden Sie im .
Im letzten Jahr hatte der BFH einen Fall zu beurteilen, in dem eine seit Jahren bestehende Zusage acht Jahre und elf Monate vor Rentenbeginn von 50 Prozent auf 66 Prozent des Gehaltes angehoben wurde. Das Gericht hat festgestellt, dass die Frist der Erdienbarkeit für Erhöhungen nicht anders zu behandeln ist als die Fristen bei der erstmaligen Erteilung der Zusage. Alle Veränderungen der Zusage, die zu einer Erhöhung von Rückstellungen führen, müssen demnach spätestens zehn Jahre vor Rentenbeginn erfolgen.
Keine Regel ohne Ausnahme
Der BFH bestätigt aber noch einmal ausdrücklich seine Rechtsprechung, die immer dann eine Ausnahme zulässt, wenn besondere Gründe für eine andere Betrachtung sprechen. So können Festbetragszusagen auch noch in den letzten zehn Jahren - oder sogar noch nach Rentenbeginn - angepasst werden, wenn diese sich infolge erheblicher Preissteigerungen als unzureichend erweisen. Als ausreichend gilt dabei auf jeden Fall eine Preissteigerung von 20 Prozent.
Will ein GGf in den letzten Jahren vor Rentenbeginn nicht auf eine Anpassung an die Gehaltsentwicklung verzichten, dann ist die in dem verhandelten Fall angewandte Lösung einer gehaltsabhängigen Zusage grundsätzlich empfehlenswert. Nur darf in den letzten Jahren nicht mehr der Prozentsatz der Versorgung - wie hier von 50 auf 66 Prozent - angehoben werden. Vielmehr muss sich das Gehalt etwa von 6.000 auf 8.000 Euro erhöhen. Damit erreicht die Rente auch das gewünschte Niveau.
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Autor(en): Hans-Dieter Stubben