Basistarif in der PKV: Tarif mit Lücken

Im Basistarif sieht die Arge Versicherungsrecht gleich mehrere Unstimmigkeiten. Ein wesentlicher Angriffspunkt der Verfassungsbeschwerde ist die Verpflichtung der Privaten Krankenversicherer, Versicherte ohne Gesundheitsprüfung und ohne Risikoausschluss zu einer in der Höhe begrenzten Prämie zu versichern. "Der Basistarif bedeutet nicht anderes als einen Zwang zu lebenslangen Verträgen, die ganz sicher Jahr für Jahr Verlust bringen werden", weist Arno Schubach (Foto unten) von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht auf die seiner Rechtsauffassung nach absurde Situation hin, die er für verfassungsrechtlich bedenklich hält.

Streitpunkt Altersrückstellung
Im Kampf der Krankenversicherer gegen die Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung sieht die Arge Versicherungsrecht in erster Linie einen Kampf der Versicherer gegen die Versicherten. Versicherungsrechtler Schubach urteilt: Dass die Krankenversicherer dem einzelnen Versicherungsnehmer keinerlei Rechte an der Altersrückstellung einräumen, obwohl die Rückstellung aus der vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämie gebildet wird, sei zumindest gewagt. Schubach verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. Mai 2005 zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung. Die Arge Versicherungsrecht fordert, dass die Übertragung der Altersrückstellung mindestens ein Fernziel des Gesetzgebers sein sollte, um so auch Wettbewerb hinsichtlich älterer Versicherungsnehmer zu ermöglichen.

PKV bieten Basistarif aktiv an
Kritisch sieht die Arge Versicherungsrecht auch eine Tendenz der PKV, ihren wechselwilligen Kunden den Basistarif schmackhaft zu machen. Aber, so Schubach: "Was zählt ist das Preis-Leistungsverhältnis. Selbst wenn die Prämie des Basistarifs geringer wäre als der Normaltarif, ist das Verhältnis zwischen Prämienhöhe und zu erwartender Leistung im Basistarif deutlich schlechter." Er rät deshalb Versicherten, die sich um eine Senkung der Versicherungsprämie bemühen, zunächst nach günstigeren Normaltarifen zu fragen.

Hinzu komme, dass sich Versicherungsvermittler in die Haftungsfalle begeben könnten, wenn sie Versicherte dazu bringen würden, von einem vermeintlich teuren Normaltarif in einen Basistarif zu wechseln, der deutliche Leistungsverluste mit sich bringen würde. "Die Gefahr der fehlerhaften Beratung ist dabei groß", warnt der Experte.

Aufgepasst bei Familienversicherung
Außerdem weist Schubach auf ein weiteres Problemfeld in der PKV hin: Im Rahmen der VVG-Reform hat es bei der Mitversicherung von Familienmitgliedern in der Privaten Krankenversicherung eine wichtige Änderung gegeben. Für den mitversicherten Ehegatten eines privat Krankenversicherten galt bisher ein eigenes Recht auf einklagbare Leistungen. Nach dem neuen VVG gilt dieser Anspruch nur noch dann, wenn den mitversicherten Personen eine Empfangsberechtigung ausdrücklich eingeräumt wurde. Wird diese Empfangsberechtigung nicht eingeräumt, denkbar wären auch getrennte Versicherungsverträge, kann dies im Fall einer Trennung oder Scheidung ernsthafte Probleme für den mitversicherten Partner aufwerfen.

Die Arge Versicherungsrecht empfiehlt, diesen Punkt im Beratungsgespräch mit dem Versicherungsvertreter explizit anzusprechen. Der Vermittler wiederum tue gut daran, schon aus Gründen der Haftung auf die möglichen späteren Probleme hinzuweisen und seine Beratung ausführlich zu dokumentieren. Eine standardisierte Beratungsdokumentation ist laut Arno Schubach aber keineswegs ausreichend. Vielmehr sei es wichtig, die individuellen Beratungsergebnisse detailliert schriftlich festzuhalten, um der Haftungsproblematik zu entgehen.

Autor(en): Gabi Böttcher

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