Autofahrer und Kinderunfall: Fahrerversicherung bleibt wichtig

Autofahrer, die von einem Kind im Straßenverkehr geschädigt werden, das noch nicht deliktfähig ist, werden
auch künftig meist leer ausgehen, wenn sie sich nicht selbst privat abgesichert haben.


So ist die Mehrheit der Experten des diesjährigen Verkehrsgerichtstages in Goslar der Meinung, dass ein höherer Schutz des Autofahrers durch neue gesetzliche Regeln nicht notwendig ist. Demgegenüber hatte der Gesamtverband
der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) vorgeschlagen, Autofahrer, die durch ein nicht deliktfähiges Kind - bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr haftet der Nachwuchs im motorisierten Straßenverkehr nicht - schwer verletzt
werden, durch die gesetzliche Unfallversicherung zu entschädigen. Eine solche Entschädigung wir es weiterhin künftig nur bei Wegunfällen - also Fahrt von und zur Arbeit geben. Daher bleibt die Eigenvorsorge für Autofahrer weiterhin sehr wichtig. Für den Schaden am Fahrzeug kann eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden.

Alternative: Abschluss einer privaten Unfallversicherung
Für Personenschäden bieten mittlerweile viele Kfz-Versicherer eine so genannte Fahrerschutzversicherung an, die zahlt Verletzungsschäden wie eine gegnerische Haftpflichtversicherung. Achten müssen Autofahrer aber darauf, dass die Police auch Leistungen bei Schmerzensgeld und grober Fahrlässigkeit vorsieht. Alternativ können Fahrer auch eine private Unfallversicherung abschließen. Sie leistet, wenn der Fahrer zum Invaliden wird. Sowohl private Unfallversicherung, wie auch Fahrerschutzversicherung, leisten nicht nur, wenn ein nicht deliktfähiges Kind einen Unfall verursacht, sondern auch, wenn der Unfall selbst verursacht wurde. Das ist wichtig. Denn während die alle andern Insassen im Auto bei selbstverschuldeten Unfällen des Fahrers über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges Schutz genießen, ist der Fahrer auf allen Freizeitfahrten vollkommen unversichert.

Erwerbsschaden bei Heranwachsenden
Werden Kinder oder Jugendliche durch einen Unfall schwer verletzt, soll künftig der Berufswunsch der Kinder Maßstab für die Berechnung des so genannten Erwerbsschadens sein. Das ist nach Meinung der Experten des diesjährigen Verkehrsgerichtstages durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgesichert. Zudem fordern die Verkehrs- und Rechtsexperten, dass die Assekuranz, wenn klar ist, dass das verletzte Kind oder der Jugendliche aller Voraussicht nicht mehr arbeiten kann, einen ausreichenden Vorschuss zahlen, damit eine wirtschaftliche Notlage
vermieden wird.

Betroffene Familien sollten sich bei solch schweren Unfällen immer an spezialisierte Anwälte wenden. Hier kommen in der Regel nur Fachanwälte für Versicherungs- und Verkehrsrecht in Frage. Nach Meinung des GDV sollte aber immer geprüft werden, ob ein schnelles Reha-Management dem Kind oder Jugendlichen nicht wieder eine Chance am Arbeitsmarkt eröffnen kann. "Das Verfahren ist freiwillig, das Risiko eines inanziellen Fehlschlags trägt allein der Versicherer", heißt es beim GDV.

DAV hat Code of Conduct entwickelt
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hat für ein faires Reha-Management einen "Code of Conduct" entwickelt. Das Regelwerk soll die Unfallopfer schützen. Es betont die Freiwilligkeit der Maßnahmen, die immer in enger Abstimmung mit dem Anwalt getroffen werden sollen. Familien sollten daher nur solche Reha-Dienstleister akzeptieren, die dem Code of Conduct unterworfen haben.

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

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