Meldungen an die Auskunftsstelle über den Versicherungs-/Bausparkassen-Außendienst und Versicherungsmakler in Deutschland () sind unzulässig, wenn sie lediglich auf einem Verdacht beruhen. Das stellte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in zweiter Instanz mit Urteil vom 6. Mai 2009 fest (Az: 5 U 155/08 – rechtskräftig).
Auf dieses aktuelle Urteil macht die Berliner Kanzlei aufmerksam. Im Streitfall hatte ein Versicherer eine AVAD-Meldung mit dem Inhalt „Verdacht der Urkundenfälschung“ vorgenommen. Dies führte unmittelbar dazu, dass mehrere andere Versicherer die Zusammenarbeit mit dem Makler aufkündigten, was bei dem Vermittler zu herben Einnahmeverlusten führte. Das Gericht befand, dass eine derartige Eintragung im AVAD-Register „nicht zulässig und strafbewehrt zu unterlassen“ sei. Außerdem stellte es in dem einstweiligen Verfügungsverfahren das Schutzbedürfnis des Maklers vor der Verbreitung negativer Werturteile über das Interesse des Versicherers, frühzeitig vor Risiken einer Zusammenarbeit mit Vermittlern ohne Eignung zu warnen.
Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nicht ausschlaggebend
Die Entscheidung fiel zugunsten des Vermittlers aus, obwohl die Staatsanwaltschaft gegen einen Mitarbeiter der Firma ermittelt. Begründung der Richter: Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen finden bereits bei den geringsten Verdachtsmomenten statt. Sie erfolgen jedoch zunächst unter Ausschluss der Öffentlichkeit, während die Meldung an den AVAD zu einer breiten Streuung des Verdachts unter den Mitgliedsunternehmen und sogar auch darüber hinaus in der ganzen Branche führt.
Versicherer sind durch die Finanzaufsicht BaFin verpflichtet, über Personen und Firmen, die im Außendienst tätig werden, an die AVAD Meldungen abzugeben sowie dort vor Aufnahme der Zusammenarbeit bereits vorliegende Auskünfte zu prüfen. So will es das BaFin-Rundschreiben 9/2007. Der AVAD existiert als Selbsthilfeeinrichtung der Branche bereits seit 1948. Die ein- und ausgehenden Meldungen betreffen sowohl Angestellte, Handelsvertreter und auch Makler. „Das AVAD-Verfahren gehört insgesamt auf den Prüfstand“, sagt nun Daniel Berger von Wirth-Rechtsanwälte, der die Maklerfirma vor dem OLG in Hamburg vertreten hat.
Streit um Notwendigkeit des AVAD
Dass Makler überhaupt von der AVAD erfasst werden, stört auch den . Dessen Geschäftsführer Norman Wirth ist zugleich Chef von Wirth Rechtsanwälte. Dieser private Verein sei durch das BaFin-Rundschreiben aufgewertet worden, obwohl der AVAD nicht der Aufsicht durch die BaFin unterliege. Es handelt sich aus Sicht des AfW um eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Aufwertung, die mit der Einrichtung des Versicherungsvermittlerregisters hätte überflüssig werden können. Doch gerade die IHKs beklagen, dass es keine Meldepflicht über erfolgte Verurteilungen durch die Gerichte an sie gibt, die die Eignung eines Vermittlers in Frage stellen. Eine laufende Kontrolle des Fortbestehens der Eignung sei somit gar nicht möglich.
Der AfW sieht durch das Urteil einen deutlichen Fortschritt erreicht: Nun seien die Versicherer gehalten, nur sorgfältig recherchierte und nachweislich zutreffende Meldungen an den AVAD weiter zu leiten. Das betreffe auch angeblich noch ausstehende Stornoforderungen. Die AVAD verweist dagegen auf ein anderes Urteil: Das OLG Stuttgart hatte in einem Hauptsacheverfahren schon vor langer Zeit entscheiden, dass „der Zweck der AVAD-Meldungen, die Allgemeinheit und die Versicherungswirtschaft vor unlauteren Praktiken im Versicherungsaußendienst zu schützen, grundsätzlich Vorrang gegenüber den Belangen des Betroffenen hat“ (Az: 10 U 157/96). Einzige Einschränkung: Die der AVAD mitgeteilten Tatsachen müssen der Wahrheit entsprechen.
Interessant ist die Strategie des AfW: Obwohl die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte jetzt in Hamburg vor Gericht siegreich war, stellte der AfW einen Aufnahmeantrag zur AVAD-Mitgliedschaft. Begründung: Es sei eine Kontrolle der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit der Vermittler sinnvoll und erforderlich. Dies kann derzeit – auch historisch gewachsen – nur das AVAD-Verfahren leisten, da der Gesetzgeber es versäumt hat, eine entsprechende Instanz zu schaffen. Insofern bekennt sich der AfW grundsätzlich zum AVAD-Verfahren.
Auf dieses aktuelle Urteil macht die Berliner Kanzlei aufmerksam. Im Streitfall hatte ein Versicherer eine AVAD-Meldung mit dem Inhalt „Verdacht der Urkundenfälschung“ vorgenommen. Dies führte unmittelbar dazu, dass mehrere andere Versicherer die Zusammenarbeit mit dem Makler aufkündigten, was bei dem Vermittler zu herben Einnahmeverlusten führte. Das Gericht befand, dass eine derartige Eintragung im AVAD-Register „nicht zulässig und strafbewehrt zu unterlassen“ sei. Außerdem stellte es in dem einstweiligen Verfügungsverfahren das Schutzbedürfnis des Maklers vor der Verbreitung negativer Werturteile über das Interesse des Versicherers, frühzeitig vor Risiken einer Zusammenarbeit mit Vermittlern ohne Eignung zu warnen.
Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nicht ausschlaggebend
Die Entscheidung fiel zugunsten des Vermittlers aus, obwohl die Staatsanwaltschaft gegen einen Mitarbeiter der Firma ermittelt. Begründung der Richter: Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen finden bereits bei den geringsten Verdachtsmomenten statt. Sie erfolgen jedoch zunächst unter Ausschluss der Öffentlichkeit, während die Meldung an den AVAD zu einer breiten Streuung des Verdachts unter den Mitgliedsunternehmen und sogar auch darüber hinaus in der ganzen Branche führt.
Versicherer sind durch die Finanzaufsicht BaFin verpflichtet, über Personen und Firmen, die im Außendienst tätig werden, an die AVAD Meldungen abzugeben sowie dort vor Aufnahme der Zusammenarbeit bereits vorliegende Auskünfte zu prüfen. So will es das BaFin-Rundschreiben 9/2007. Der AVAD existiert als Selbsthilfeeinrichtung der Branche bereits seit 1948. Die ein- und ausgehenden Meldungen betreffen sowohl Angestellte, Handelsvertreter und auch Makler. „Das AVAD-Verfahren gehört insgesamt auf den Prüfstand“, sagt nun Daniel Berger von Wirth-Rechtsanwälte, der die Maklerfirma vor dem OLG in Hamburg vertreten hat.
Streit um Notwendigkeit des AVAD
Dass Makler überhaupt von der AVAD erfasst werden, stört auch den . Dessen Geschäftsführer Norman Wirth ist zugleich Chef von Wirth Rechtsanwälte. Dieser private Verein sei durch das BaFin-Rundschreiben aufgewertet worden, obwohl der AVAD nicht der Aufsicht durch die BaFin unterliege. Es handelt sich aus Sicht des AfW um eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Aufwertung, die mit der Einrichtung des Versicherungsvermittlerregisters hätte überflüssig werden können. Doch gerade die IHKs beklagen, dass es keine Meldepflicht über erfolgte Verurteilungen durch die Gerichte an sie gibt, die die Eignung eines Vermittlers in Frage stellen. Eine laufende Kontrolle des Fortbestehens der Eignung sei somit gar nicht möglich.
Der AfW sieht durch das Urteil einen deutlichen Fortschritt erreicht: Nun seien die Versicherer gehalten, nur sorgfältig recherchierte und nachweislich zutreffende Meldungen an den AVAD weiter zu leiten. Das betreffe auch angeblich noch ausstehende Stornoforderungen. Die AVAD verweist dagegen auf ein anderes Urteil: Das OLG Stuttgart hatte in einem Hauptsacheverfahren schon vor langer Zeit entscheiden, dass „der Zweck der AVAD-Meldungen, die Allgemeinheit und die Versicherungswirtschaft vor unlauteren Praktiken im Versicherungsaußendienst zu schützen, grundsätzlich Vorrang gegenüber den Belangen des Betroffenen hat“ (Az: 10 U 157/96). Einzige Einschränkung: Die der AVAD mitgeteilten Tatsachen müssen der Wahrheit entsprechen.
Interessant ist die Strategie des AfW: Obwohl die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte jetzt in Hamburg vor Gericht siegreich war, stellte der AfW einen Aufnahmeantrag zur AVAD-Mitgliedschaft. Begründung: Es sei eine Kontrolle der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit der Vermittler sinnvoll und erforderlich. Dies kann derzeit – auch historisch gewachsen – nur das AVAD-Verfahren leisten, da der Gesetzgeber es versäumt hat, eine entsprechende Instanz zu schaffen. Insofern bekennt sich der AfW grundsätzlich zum AVAD-Verfahren.
Autor(en): Detlef Pohl