Verlängerungsklausel
1. Begriff: Vereinbarung, nach der sich ein Versicherungsvertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, wenn er nicht unter Einhaltung der bedingungsgemäß vorgesehenen Frist vor dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird.
2. Merkmale: Nach der gesetzlichen Regelung darf sich die stillschweigende Verlängerung nur auf jeweils ein Jahr erstrecken (§ 11 I VVG). Eine derartig stillschweigende Verlängerung ist kein neuer Vertragsabschluss; die Prämien sind Folgeprämien.
Autor(en): Rolf-Peter Hoenen, Klaus-Jürgen Heitmann