Sonderausgabenabzug
Steuerlicher Abzug bestimmter Ausgaben der privaten Lebensführung. Steuerlich abzugsfähig sind bspw. Vorsorgeaufwendungen, die in Altersvorsorgeaufwendungen u.a. Vorsorgeaufwendungen unterteilt werden. So rechnen Zahlungen nach § 10 I Nr. 2 EStG für folgende Verträge als abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil), Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, Beiträge für die private „Rürup-Rente“ und Beiträge an landwirtschaftliche Alterskassen. Der Sonderausgabenabzug ist im Jahr 2016 auf 82 % gedeckelt, zusätzlich maximal auf 18.668 Euro (Ledige) bzw. 37.336 Euro (Eheleute bzw. Lebenspartnerschaften). Der ab 2025 gültige Höchstbetrag ist in 2016 mit 22.766 Euro für Ledige bzw. 45.532 Euro für Eheleute bzw. Lebenspartnerschaften festgelegt, steigt jährlich und bestimmt sich nach § 10 III S. 1 EStG. Zusätzlich lässt der Gesetzgeber den Abzug von sonstigen Vorsorgeaufwendungen zu, dies sind u.a. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (grundsätzlich in voller Höhe), Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung.
Autor(en): Sebastian B. Sattler