Recht gegen den unlauteren Wettbewerb
1. Begriff: Rechtsbereich, dessen entscheidende Rechtsgrundlage das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in der Fassung der Bekanntmachung v. 3.3.2010 (BGBl. I. S. 254), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 1.10.2013 (BGBl. I S. 3714), darstellt.
2. Ziele: Nach § 1 UWG dient das Gesetz dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Außerdem soll zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb geschützt werden. Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 I UWG).
3. Weitere Merkmale: Durch konkrete Fälle wird versucht, die unbestimmten Rechtsbegriffe etwas zu verdeutlichen (siehe §§ 3 II und 4 UWG sowie den Katalog von „schwarzen Klauseln“ im Anhang des Gesetzes). Das Gesetz verbietet darüber hinaus irreführende geschäftliche Handlungen und Unterlassungen und beschäftigt sich mit vergleichender Werbung sowie unzumutbaren Belästigungen.
4. Versicherungswirtschaft: Die Versicherungsaufsicht hat in einer Vielzahl von Fällen auf der Grundlage der Generalklausel des § 81 VAG a.F. (jetzt §§ 294, 298 VAG) versucht, die Versicherer davon abzuhalten, sich unlauter zu benehmen. Durch Schaffung von Wettbewerbsrichtlinien hat die Versicherungswirtschaft diese Versuche unterstützt.
Autor(en): Dr. Helmut Müller