Pauschalbesteuerung
Steuerregelung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Bei Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005 können die Beiträge an eine Direktversicherung oderPensionskasse nach § 40b EStG bis zu 1.752 Euro jährlich pauschal versteuert werden (Steuersatz 20 % zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Kapitalleistungen sind unter den Voraussetzungen des § 20 I Nr. 6 i.V.m. mit § 52 XXIIX S. 4 EStG steuerfrei, lebenslange Renten aus pauschal versteuerten Beiträgen werden gem. § 22 Nr. 1 EStG lediglich mit dem Ertragsanteil besteuert, d.h. es werden nur auf die Zinsen während der Rentenlaufzeit Steuern erhoben.
Autor(en): Sebastian B. Sattler