Markets in Financial Instruments Directive (MiFID)
1. Begriff: Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 21.4.2004 über Märkte für Finanzinstrumente (sog. MiFID, heute auch: MiFID I). Die erste MiFID-Richtlinie der Europäischen Union zur Harmonisierung der Finanzmärkte im europäischen Binnenmarkt trat am 1.11.2007 in Kraft.
2. Ziel und Adressaten: Ziel der MiFID I war die Schaffung eines transparenten und zugleich harmonisierten Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, wobei besonderer Wert auf den Schutz von Wertpapieranlegern und die Markttransparenz gelegt wurde. Die Richtlinie und das zu deren Umsetzung in deutsches Recht erlassene Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG), das in seiner Gesamtheit zum 1.11.2007 in Kraft trat und u.a. Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes und des Kreditwesengesetzes enthielt, richtet sich unmittelbar an Finanzdienstleister und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wie Kreditinstitute, Anlageberater und Vermögensverwalter. Hingegen sind Versicherungsunternehmen und reine Versicherungsvermittler von der MiFID I nicht betroffen.
3. Einzelne Inhalte: Die MiFID I regelte für die betroffenen Adressaten insbesondere Informationspflichten bez. der Art und Risiken der vertriebenen Produkte, eine Pflicht zur Kategorisierung der Kunden („professionelle Kunden“ und – besonders schutzbedürftige – „Privatkunden“) und die Pflicht zur Offenlegung von Interessenkonflikten. Zu den gegenüber einem Kunden offenzulegenden Interessenkonflikten gehört auch die Gewährung von Zuwendungen, wie einmalige und laufende Vertriebsprovisionen, Sachzuwendungen etc., an Vertriebspartner (Anlagenvermittler). Demzufolge sind Provisionen gegenüber dem Kunden vor Erbringung der Wertpapierdienstleistung offenzulegen. Dabei genügt es zunächst, dem Kunden die Existenz, die Art und den Umfang (Berechnungsparameter) mitzuteilen. Erst auf Nachfrage des Anlegers muss die dem Vertriebspartner gewährte Zuwendung durch Mitteilung des Eurobetrags konkret offengelegt werden.
Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich