Makler mit singulärer Poolanbindung
Jürgen Evers
Versicherungsmakler, die fünf Sechstel ihrer Courtageumsätze über einen Maklerpool generieren, sind im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig und können nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein.