Entscheidend ist der Kundenstamm

Jürgen Evers

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Geht Maklers Ehe in die Brüche, kann sich für den Zugewinnausgleichsanspruch die Frage stellen, mit welchem Wert das Maklerunternehmen anzusetzen ist. Dabei geht es um mehr als den reinen Substanzwert. 

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