Das gemeinsame Verständnis zählt
Jürgen Evers
Ende 2018 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Dynamikprovisionen als verzögerte Abschlussprovisionen eingeordnet und entschieden, dass sie im Zweifel auch an ausgeschiedene Vertreter zu zahlen sind. Ob der klagende Vertreter aber die Provision verlangen kann, ließ der BGH offen. Dies hatte das Berufungsgericht zu klären.