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Heilbehandlung

1. Begriff: Behandlung einer Krankheit oder Unfallverletzung. Die Heilbehandlung kann ambulant (ambulante Gesundheitsversorgung) oder stationär (stationäre Gesundheitsversorgung) erfolgen. Zur ambulanten Heilbehandlung zählen bspw. ambulante ärztliche Beratungen, Untersuchungen aller Art (Röntgen, Ultraschall, Labor etc.) und verschiedene Therapieformen einschl. Operationen bis zur Strahlentherapie, außerdem Arzneien, Verbandsmittel, Heilmittel und Hilfsmittel. Bei stationärer Krankenhausbehandlung gehören die Unterbringung und Verpflegung, die Behandlung sowie die Krankenpflege dazu. Zur Heilbehandlung im Bereich der Zähne gehören insbesondere die zahnmedizinischen Leistungen und Zahnersatz.

2. Heilbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Gem. § 27 SGB V haben die Versicherten Anspruch auf Krankenbehandlung und Heilbehandlung, wenn sie notwendig sind, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Zu den Leistungen einer Heilbehandlung gehören u.a. die ärztliche und zahnärztliche Behandlung (§ 28 SGB V), die kieferorthopädische Behandlung (§ 29 SGB V) sowie die künstliche Befruchtung (§ 27a SGB V). Siehe auch Anschlussheilbehandlung.

3. Heilbehandlung in der privaten Krankenversicherung (PKV): Nach § 1 der Musterbedingungen 2008 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2008) erbringt der Versicherer dem Versicherten im Versicherungsfall a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen und
b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld. Der Versicherungsfall umfasst die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.

Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring

 

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